Ordnungsgeld bis 250.000 Euro: Wie bestimmt sich die Höhe?

Ein gerichtlicher Unterlassungstitel droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro an. Diese Zahl bezeichnet die gesetzliche Höchstgrenze für das einzelne Ordnungsgeld. Welche Sanktion tatsächlich festgesetzt wird, entscheidet das Gericht anhand des konkreten schuldhaften Verstoßes.

Gerichtliches Verfahren und Höhe

Das Ordnungsmittel wird auf Antrag des Gläubigers durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Nach § 891 ZPO ist der Schuldner vorher anzuhören. Das einzelne Ordnungsgeld darf nach § 890 Absatz 1 ZPO 250.000 Euro nicht überschreiten. Diese Obergrenze ist keine übliche Pauschale für jeden Verstoß. Das Gericht berücksichtigt insbesondere Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung sowie den erforderlichen Abschreckungseffekt. Auch wirtschaftliche Verhältnisse und frühere Verstöße können relevant sein. Die Entscheidung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Ordnungshaft und weitere Verstöße

Kann ein festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, sieht das Gesetz ersatzweise Ordnungshaft vor; unter gesetzlichen Voraussetzungen kommt auch unmittelbar Ordnungshaft in Betracht. Ihre Anordnung und Vollziehung verlangen wegen des Eingriffs in die persönliche Freiheit besondere Sorgfalt. Eine gezahlte Geldsanktion erlaubt keine weiteren Verstöße. Jede erneute schuldhafte Zuwiderhandlung kann ein neues Verfahren auslösen. Deshalb sollte der Schuldner nach einem Ordnungsmittelantrag sofort prüfen, ob die beanstandete Handlung fortwirkt und welche rechtlich gebotenen Maßnahmen eine Wiederholung zuverlässig verhindern können.

Praktische Prüfung und Rechtsschutz

Betroffene sollten Titel, Androhung, Zustellungsnachweise und Belege des behaupteten Verstoßes zusammenstellen. Bei Internetveröffentlichungen können Zeitpunkt, Verantwortlichkeit und tatsächliche Abrufbarkeit entscheidend sein. Gläubiger benötigen belastbare Dokumentation; Schuldner sollten ihre Maßnahmen zur Umsetzung des Verbots nachvollziehbar darlegen. Gegen einen Ordnungsmittelbeschluss kommt regelmäßig die sofortige Beschwerde in Betracht. Der Begriff Ordnungsgeld wird auch in anderen Verfahrensordnungen verwendet, etwa bei Zeugen oder familiengerichtlicher Vollstreckung. Dort gelten teilweise andere Regeln, weshalb die jeweilige Rechtsgrundlage stets zuerst festgestellt werden muss.

Die Anhörung gezielt vorbereiten

Eine Stellungnahme sollte nicht nur erklären, dass der beantragte Betrag zu hoch sei. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein vom Titel erfasster Verstoß vorliegt und wer dafür verantwortlich ist. Anschließend können Umfang, Dauer, Folgen und Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dargestellt werden. Belege sollten den einzelnen Tatsachen zugeordnet sein.

Eine spätere Korrektur bleibt relevant

Die Beseitigung eines Verstoßes kann für die Bewertung bedeutsam sein, lässt einen bereits schuldhaft begangenen Verstoß aber nicht automatisch entfallen. Deshalb sollten sowohl der ursprüngliche Ablauf als auch Zeitpunkt und Wirkung der Korrektur dokumentiert werden. Eine bloße Löschungszusage belegt beispielsweise noch nicht, wann ein Inhalt tatsächlich nicht mehr abrufbar war.

Rechtsgrundlagen: § 890 ZPO – Ordnungsmittel; § 891 ZPO – Verfahren und Anhörung.

Weitere Erläuterungen: Ordnungsgeld im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.