Flecken am neuen Geländer – kein Mangel. Die Zusatzrechnung musste der Kunde trotzdem nicht zahlen.
Das neue Geländer soll zur Wohnung passen. Nach dem Einbau stören den Kunden deutliche Farbunterschiede im Stahl. Er verlangt 4.736 Euro für die Beseitigung vermeintlicher Mängel. Das Unternehmen wiederum fordert 583 Euro zusätzlich für eine andere, statisch erforderliche Befestigung. Das Amtsgericht München weist beide Forderungen ab.
Der Fall ist deshalb interessant, weil niemand aus dem Scheitern der Gegenseite automatisch einen eigenen Zahlungsanspruch gewinnt. Die Qualität des Geländers und die Vergütung zusätzlicher Arbeiten mussten getrennt geprüft werden.
Rohstahl wurde bestellt – eine makellose Oberfläche nicht bewiesen
Nach den Feststellungen des Gerichts war Rohstahl vereinbart. Über seine individuellen Oberflächen und Schweißspuren war gesprochen worden. Auch die Vertragsunterlagen beschrieben die Materialeigenschaften. Eine Zusage, das Geländer müsse eine einheitliche, homogene Oberfläche ohne Verfärbungen aufweisen, konnte der Kunde nicht nachweisen.
§ 633 Absatz 2 BGB stellt bei der Frage nach einem Werkmangel zunächst auf die vereinbarte Beschaffenheit ab. Wer bewusst ein Material mit charakteristischen Unregelmäßigkeiten bestellt, kann diese Eigenschaften nicht ohne Weiteres anschließend als Abweichung beanstanden.
Das bedeutet nicht, dass jedes beschädigte oder fehlerhaft bearbeitete Stahlteil vertragsgemäß wäre. Entscheidend bleibt, was konkret zugesagt wurde und welche Eigenschaften für den vereinbarten oder üblichen Gebrauch geschuldet sind. Muster, Fotos und schriftliche Materialbeschreibungen können diese Abgrenzung erleichtern.
Technisch notwendig heißt nicht automatisch zusätzlich beauftragt
Das Unternehmen konnte seinerseits einen ergänzenden Auftrag für die statische Ertüchtigung nicht nachweisen. Deshalb erhielt es auch die zusätzlich verlangten 583 Euro nicht. Eine Arbeit kann technisch sinnvoll oder notwendig sein, ohne dass damit schon alle Voraussetzungen eines gesonderten Vergütungsanspruchs feststehen.
Für Auftraggeber und Handwerker ist es deshalb sinnvoll, Änderungen während der Montage ausdrücklich festzuhalten: Welche Arbeiten kommen hinzu? Weshalb sind sie erforderlich? Sind sie vom ursprünglichen Preis erfasst oder wird ein weiterer Betrag vereinbart? Eine nachträgliche Rechnung allein beantwortet diese Fragen nicht.
Auch die Sprache der Unterlagen spielte eine Rolle
Die Gespräche mit dem nicht deutschsprachigen Kunden waren auf Englisch geführt worden. Die schriftlichen Bedingungen erhielt er auf Deutsch. Nach den Feststellungen war ihm mitgeteilt worden, dass keine englische Fassung zur Verfügung stehe und er eine Übersetzung veranlassen könne. Anschließend unterschrieb er ohne Beanstandung.
Das Gericht hielt in dieser konkreten Situation keine zusätzliche englische Fassung für erforderlich. Daraus sollte keine pauschale Regel für sämtliche fremdsprachigen Vertragsverhandlungen gemacht werden. Wer eine wesentliche Beschreibung nicht versteht, sollte sie vor der Unterschrift klären und entscheidende Zusagen ausdrücklich bestätigen lassen.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 12. August 2025, 172 C 16474/24, rechtskräftig; Gerichtsmitteilung vom 22. Juni 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.