Geliehene Sache gepfändet: Rechte des Eigentümers

Sie haben eine Maschine oder einen anderen Gegenstand verliehen. Nun wird beim Entleiher vollstreckt und Ihre Sache gepfändet. Die Drittwiderspruchsklage kann vor dem Zugriff schützen, wenn Ihr eigenes Recht der Veräußerung entgegensteht.

Wenn fremdes Vermögen betroffen ist

Bei einer Vollstreckung können Gegenstände erfasst werden, die sich zwar beim Schuldner befinden, rechtlich aber einer anderen Person gehören. Das kommt beispielsweise bei geliehenen Maschinen oder fremden Einrichtungsgegenständen vor. Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ermöglicht dem Berechtigten, den Zugriff gerichtlich abzuwehren. Sie richtet sich gegen die Vollstreckung in den konkret bezeichneten Gegenstand. Die Forderung zwischen Gläubiger und Schuldner bleibt grundsätzlich unberührt. Entscheidend ist das eigene Recht des Dritten und dessen Wirkung gegenüber dem vollstreckenden Gläubiger.

Welche Rechte geschützt werden

§ 771 ZPO verlangt ein Recht, das der Veräußerung des Vollstreckungsgegenstands entgegensteht. Der wichtigste Fall ist das Eigentum eines Dritten. Auch andere rechtlich anerkannte Positionen können genügen, etwa unter bestimmten Voraussetzungen Sicherungseigentum oder gesetzlich geschützte Besitzrechte. Eine bloße persönliche Nähe zum Schuldner reicht nicht. Ebenso begründet der Wunsch, einen Gegenstand später zu kaufen, noch kein entsprechendes Abwehrrecht. Die genaue Vertragsgestaltung, der Zeitpunkt des Rechtserwerbs und mögliche Einwendungen des Gläubigers müssen deshalb anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.

Eine bloße Behauptung genügt für die Klärung nicht

Beschreiben Sie den Erwerb und die anschließende Überlassung an den Schuldner. Ein Leihvertrag, Übergabevermerke und Zahlungsbelege können zusammen ein nachvollziehbares Bild ergeben. Nachträglich erstellte Unterlagen müssen als solche erkennbar bleiben. Eine Rechnung auf Ihren Namen ist hilfreich, beantwortet aber nicht stets, ob das Eigentum später auf jemand anderen übertragen wurde.

Was bleibt vom Titel gegen den Schuldner?

Ein erfolgreicher Drittwiderspruch beseitigt grundsätzlich nicht die Forderung des Gläubigers. Er schützt den konkret betroffenen Gegenstand im festgestellten Umfang. Der Gläubiger kann deshalb gegebenenfalls in anderes Vermögen des Schuldners vollstrecken. Für Eigentümer ist diese Abgrenzung wichtig: Sie müssen nicht den gesamten ursprünglichen Rechtsstreit neu führen, sondern ihr eigenes Recht an der Sache darlegen. Ist die Verwertung bereits abgeschlossen, können andere Ansprüche erforderlich sein. Daher sollte der Stand der Vollstreckung zu Beginn jeder Prüfung festgestellt werden.

Rechtsgrundlagen: § 771 ZPO – Drittwiderspruchsklage; § 769 ZPO – Einstweilige Anordnungen.

Weitere Erläuterungen: Drittwiderspruchsklage im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.