Reisepass wieder da, Urlaub trotzdem geplatzt – Gemeinde muss 14.314 Euro zahlen

Der Reisepass war kurz verschwunden, dann wieder aufgetaucht. Doch in den Fahndungssystemen blieb er als verloren verzeichnet. Eine geplante Neuseelandreise scheiterte deshalb unterwegs in Melbourne. Wer muss die nutzlos gewordene Reise bezahlen?

Der Bundesgerichtshof verurteilte die zuständige Gemeinde am 11. Juni 2026 zur Zahlung von 14.314 Euro zuzüglich Zinsen. Der Betrag umfasste 12.714 Euro Reisepreis und 1.600 Euro Umbuchungskosten. Hinzu kam die Freistellung von bestimmten vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Mitteilung über den Fund wurde nicht richtig weitergegeben

Der Mann hatte im August 2022 den Verlust des Passes angezeigt. Nach seinem Vortrag fand er ihn noch am selben Tag und informierte die Gemeinde. Im Verfahren stand schließlich fest, dass er seinen Anzeigepflichten nachgekommen war.

Die Gemeindemitarbeiter unterrichteten jedoch nicht die zuständige Polizeidienststelle über den Fund. Die Fahndung blieb bestehen. Zunächst scheiterte der geplante Transit über die USA; trotz Umbuchung konnte die gemeinsam mit der Ehefrau geplante Reise später nicht durchgeführt werden.

Warum auch der vorher bezahlte Reisepreis ersetzt wurde

Die Vorinstanz hatte nur die zusätzlichen Umbuchungskosten zugesprochen. Der Reisepreis war bereits vor dem Behördenfehler bezahlt worden. Gerade daran entzündete sich der Streit: Kann ein späterer Fehler einen früheren Aufwand zum ersatzfähigen Schaden machen?

Der BGH bejahte das hier. Ein ordnungsgemäß ausgestellter Reisepass schafft berechtigtes Vertrauen darauf, dass er als Reisedokument nutzbar ist. Verhindert ein späterer schuldhafter Behördenfehler diese Nutzung und scheitert deshalb die Reise, kann der Schutz auch die dafür schon geleisteten Zahlungen umfassen.

Dass Flüge bis Melbourne tatsächlich genutzt worden waren, führte nicht zu einem Abzug. Maßgeblich war die gescheiterte geplante Reise. Auch musste die Ehefrau den gemeinsamen Urlaub nicht allein fortsetzen, um den Schaden zu verringern.

Amtshaftung bedeutet nicht Ersatz für jede Enttäuschung

Die rechtliche Grundlage bilden § 839 BGB und Artikel 34 Grundgesetz. Erforderlich sind unter anderem eine schuldhafte Verletzung einer auch den Betroffenen schützenden Amtspflicht und ein dadurch verursachter ersatzfähiger Schaden.

Ein Behördenfehler und eine gescheiterte Reise müssen also konkret zusammenhängen. Die Gemeinde garantiert außerdem nicht, dass jedes Zielland unabhängig von seinen Einreisebestimmungen einen bestimmten Pass anerkennt.

Der Reisende erhielt auch nicht sämtliche zusätzlich verlangten Positionen. Eine Entschädigung für entgangene Urlaubstage war bereits zuvor abgelehnt worden; die Telefonkosten seiner Ehefrau wurden ihm ebenfalls nicht zugesprochen. Der Erfolg beim Reisepreis ist deshalb keine allgemeine Zusage auf vollständigen Ersatz aller Reiseärgernisse.

Was bei einem wiedergefundenen Pass wichtig ist

Nach § 15 Passgesetz müssen sowohl Verlust als auch Wiederauffinden unverzüglich angezeigt werden. Bewahren Sie die entsprechenden Nachweise auf. Klären Sie vor einer erneuten Nutzung mit der Passbehörde, welche Schritte erfolgt sind und ob ein neues Dokument erforderlich ist.

Wird eine Reise verweigert, sind schriftliche Gründe der Fluggesellschaft oder Grenzbehörde, Buchungsunterlagen, Zahlungsbelege und die Kommunikation mit der Passbehörde besonders wichtig. Sie können belegen, ob gerade der Fahndungseintrag den Urlaub verhindert hat.

Quelle und zeitlicher Bezug: BGH, Urteil vom 11. Juni 2026, III ZR 179/25; Entscheidung im Volltext, Gerichtsmitteilung Nr. 105/2026 vom selben Tag. Rückblick auf den damaligen Entscheidungsstand.