Pfändungsfreibetrag erhöhen: Wann hilft ein gerichtlicher Antrag?
Der Tabellenfreibetrag reicht in einer besonderen Lebenslage nicht immer aus. § 850f Absatz 1 ZPO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine gerichtliche Anpassung. Dafür müssen der zusätzliche Bedarf und die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse konkret belegt werden.
Gerichtliche Erhöhung oder Absenkung
Unter den Voraussetzungen des § 850f Absatz 1 ZPO kann dem Schuldner auf Antrag mehr Einkommen belassen werden, etwa bei bestimmten notwendigen besonderen Bedürfnissen. Umgekehrt ermöglichen § 850d ZPO für Unterhaltsforderungen und § 850f Absatz 2 ZPO für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung einen weitergehenden Zugriff. Solche Entscheidungen beruhen auf gesetzlichen Voraussetzungen und einer konkreten Prüfung. Ein hoher Forderungsbetrag allein rechtfertigt keine Absenkung. Anträge sollten Bedarf, Forderungsgrund und relevante Einkommensverhältnisse mit aussagekräftigen Unterlagen belegen, statt nur allgemein auf finanzielle Schwierigkeiten hinzuweisen.
Lohnschutz und Kontoschutz koordinieren
Der beim Arbeitgeber freigelassene Lohn bleibt nach Überweisung auf ein gepfändetes Bankkonto nicht automatisch in jeder Höhe verfügbar. Dort gelten die Regeln für das Pfändungsschutzkonto und gegebenenfalls ergänzende gerichtliche Festsetzungen. Wer eine fehlerhafte Berechnung vermutet, sollte deshalb beide Ebenen getrennt prüfen und anschließend zusammenführen. Wichtig sind aktuelle Abrechnungen, Kontoauszüge, Unterhaltsnachweise und sämtliche Pfändungsbeschlüsse. So lässt sich feststellen, ob die Tabelle falsch angewendet wurde, ein geschützter Lohnbestandteil übersehen ist oder lediglich eine zusätzliche Freigabe auf dem Konto fehlt.
Welche Unterlagen gehören zum Antrag?
Hilfreich sind aktuelle Einkommensnachweise, der Pfändungsbeschluss und Belege für die geltend gemachten notwendigen Ausgaben. Bei besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen muss deutlich werden, weshalb die üblichen Freibeträge die konkrete Lage nicht ausreichend abdecken. Eine bloße Aufstellung sämtlicher freiwilliger Ausgaben genügt nicht. Auch entgegenstehende überwiegende Gläubigerbelange sind gesetzlich zu berücksichtigen.
Welche Tabelle ist aktuell maßgeblich?
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Grundbetrag nach § 850c ZPO 1.587,40 Euro; die genaue Pfändung ergibt sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 und ihren Tabellen. Berücksichtigungsfähige Unterhaltspflichten verändern die Berechnung. Eine individuelle Erhöhung ist von dieser jährlichen Anpassung zu trennen. Ein Beschluss zum Arbeitseinkommen ersetzt zudem nicht ohne Weiteres eine nötige Anpassung des Kontoschutzes.
Rechtsgrundlagen: § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen und jährliche Anpassung; § 850a ZPO – Geschützte Bezüge; § 850f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages.
Weitere Erläuterungen: Pfändungsfreigrenze im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.