Seit der ersten Klasse dabei – trotzdem durfte die Privatschule den neuen Vertrag verweigern
Eine 17-Jährige besucht mit kurzen Unterbrechungen seit der ersten Klasse dieselbe englischsprachige Privatschule. Für das letzte Schuljahr vor dem möglichen internationalen Abschluss bekommt sie keinen neuen Vertrag. Die Familie will gerichtlich durchsetzen, dass der Unterricht dort weitergeht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt weist den Eilantrag ab. Langjährige Schulzugehörigkeit begründete hier keinen Anspruch auf einen weiteren Jahresvertrag. Entscheidend waren erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten, bewusst verstrichene Anmeldefristen und das späte gerichtliche Vorgehen.
Ein laufender Vertrag und ein neuer Vertrag sind verschiedene Fragen
Mit der Schule war jeweils nur ein Vertrag für ein Schuljahr geschlossen worden. Das Verfahren betraf deshalb die Verpflichtung zum Abschluss eines neuen Vertrags. Es ging nicht um die freie Möglichkeit, einen noch laufenden Vertrag ohne Weiteres abzubrechen.
Grundsätzlich gehört zur Vertragsfreiheit auch die Entscheidung, mit wem ein neuer Vertrag geschlossen wird. Unter besonderen Umständen kann jedoch eine Pflicht zum Vertragsschluss bestehen. Bei der Privatschule verlangte das OLG dafür eine Prüfung aller Umstände unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertungen.
Die persönliche Bedeutung eines Schulwechsels ist dabei ein gewichtiges Thema. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass jeder bisherige Anbieter auf unbestimmte Zeit weitermachen muss.
Die Ablehnung war nach Ansicht des Gerichts nicht willkürlich
Das OLG sah sachliche Gründe für die Entscheidung der Schule. Die unentschuldigten Fehlzeiten erhöhten den Organisationsaufwand und ließen aus Sicht des Gerichts Zweifel an der Lernbereitschaft entstehen. Hinzu kam, dass die Eltern Anfragen zur verbindlichen Anmeldung unbeantwortet ließen.
Die Schule ermöglichte dennoch Nachprüfungen im Sommer, um einen Wechsel an eine andere Schule zu erleichtern. Auch das sprach nach der gerichtlichen Bewertung gegen eine willkürliche Ausgrenzung.
Warum beim Eilantrag zusätzlich die Zeit gegen die Familie lief
Ein Eilverfahren soll eine dringende vorläufige Regelung ermöglichen. § 940 ZPO erfasst unter anderem Situationen, in denen wesentliche Nachteile abgewendet werden müssen. Neben dem behaupteten Anspruch muss deshalb auch die besondere Dringlichkeit begründet werden.
Zwischen der mitgeteilten Ablehnung und dem Eilantrag lagen hier 66 Tage. Das OLG wertete dieses Abwarten als Widerspruch zur behaupteten Eilbedürftigkeit. Die Entscheidung im Eilverfahren war nicht anfechtbar.
Für Familien ergibt sich daraus vor allem eine praktische Konsequenz: Bei befristeten Schulverträgen sollten Verlängerungsfristen, Rückmeldungen und Ablehnungen frühzeitig dokumentiert werden. Steht eine Fortsetzung infrage, sind Vertragslage, sachliche Gründe und mögliche Alternativen zeitnah zu klären. Auf den nahenden Unterrichtsbeginn zu warten, kann die gerichtliche Durchsetzung zusätzlich erschweren.
Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt, Urteil vom 11. März 2026, 4 U 133/25; Gerichtsmitteilung vom 9. Juni 2026. Nicht anfechtbare Entscheidung im Eilverfahren; Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.