Champions-League-Reise bezahlt, keine Tickets bekommen: Veranstalter muss den Rest erstatten
Drei Menschen wollen nach Istanbul, um Galatasaray gegen Bayern München zu sehen. Ein Unternehmer wirbt in sozialen Medien mit einem Paket aus Eintrittskarten, Flügen, Hotel und Transfers. Die Buchung läuft über WhatsApp, der Gesamtpreis beträgt 2.270 Euro. Doch weder Flugtickets noch Eintrittskarten kommen beim Kunden an.
Der Unternehmer verweist auf den Postversand. Die Reise wird nicht angetreten. 600 Euro zahlt er zurück, weitere 1.670 Euro behält er ein. Das Amtsgericht München spricht dem Kunden auch diesen Restbetrag zu.
Eine Reise zu diesem Spiel lässt sich nicht beliebig nachholen
Nach den Feststellungen wurde die geschuldete Fußballreise nicht erbracht. Das Gericht hielt deshalb einen Rücktritt ohne zusätzliche Frist für möglich. Es stützte sich auf § 323 Absatz 2 Nummer 2 BGB.
Diese Vorschrift betrifft Leistungen, bei denen die Einhaltung eines bestimmten Termins für den Vertrag wesentlich ist. Das muss sich aus einer Mitteilung vor Vertragsschluss oder aus den Umständen ergeben. Bei einer Reise zu einem konkret benannten Champions-League-Spiel liegt der zeitliche Zweck auf der Hand: Nach dem Abpfiff erfüllt eine irgendwann später angebotene Reise diesen Vertrag nicht mehr.
Das ist keine allgemeine Regel, nach der bei jeder verspäteten Lieferung sofort der ganze Vertrag entfällt. Häufig ist zunächst eine angemessene Nachfrist erforderlich. Der besondere Anlass und die vereinbarte Leistung machten hier den Unterschied.
Der bloße Hinweis auf AGB reichte nicht
Der Unternehmer hielt entgegen, die Reise hätte stattfinden können, und verwies auf Geschäftsbedingungen. Das Gericht vermisste jedoch konkrete Angaben: Welche Bedingungen sollten vereinbart worden sein? Wie waren sie Vertragsbestandteil geworden? Und welche Regel sollte der Rückzahlung überhaupt entgegenstehen?
Auch die tatsächliche Bereitstellung der Reiseunterlagen blieb nach der gerichtlichen Bewertung unzureichend erläutert. Eine Behauptung wie „Die Tickets waren unterwegs“ ersetzt nicht die nachvollziehbare Darstellung, wann und auf welchem Weg die geschuldeten Unterlagen bereitgestellt wurden.
Ein langer Chat ist noch kein verständlicher Prozessvortrag
Bemerkenswert ist auch der Hinweis des Gerichts auf die vorgelegte WhatsApp-Kommunikation. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich die entscheidenden Umstände aus zahlreichen Chatseiten selbst zusammenzusuchen.
Wer Ansprüche durchsetzen oder abwehren will, sollte den Ablauf deshalb geordnet darstellen: Was wurde angeboten, was angenommen, wann bezahlt und wann nachgefragt? Die jeweils passenden Nachrichten gehören als Belege dazu. Vollständige Verläufe sollten erhalten bleiben, damit Aussagen nicht aus dem Zusammenhang gerissen erscheinen.
Für Reisende sind außerdem Werbung, Buchungsbestätigung und Zahlungsnachweise wichtig. Sie zeigen, ob gerade ein bestimmtes Spiel samt Reiseleistungen vereinbart war und welcher Betrag nach Teilrückzahlungen tatsächlich noch offensteht.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 28. April 2026, 172 C 527/26; Gerichtsmitteilung vom 8. Juni 2026. Bei Bekanntmachung noch nicht rechtskräftig.