Bareboat-Charter: Was gehört ins Übergabeprotokoll?

Bei der Bareboat-Charter übernimmt der Charterer die Yacht ohne gestellte Besatzung. Eine gründliche Übergabe schützt beide Vertragsseiten vor späteren Beweisproblemen. Bei privater Freizeitnutzung nach deutschem Recht sind regelmäßig die mietrechtlichen Pflichten maßgeblich.

Schiff und Ausrüstung übernehmen

Ein sorgfältiger Check-in dokumentiert den Ausgangszustand. Dazu gehören die vereinbarte Ausrüstung, erkennbare Schäden, Tankstände und die Funktionsprüfung wesentlicher Systeme im Rahmen der Einweisung. Fehlende oder defekte Sicherheitsmittel sollten ausdrücklich angesprochen werden. Das Protokoll darf nicht ungeprüft Vollständigkeit bestätigen. Fotos ergänzen schriftliche Feststellungen, ersetzen sie aber nicht vollständig. Zeigt sich später ein Mangel, ist dieser unverzüglich anzuzeigen, damit der Vercharterer reagieren kann. Eigenmächtige Umbauten oder größere Reparaturen bedürfen einer gesonderten rechtlichen Prüfung.

Revier und Nutzung beachten

Die Bareboat-Charter erlaubt keine grenzenlose Verwendung. Fahrgebietsgrenzen, Nachtfahrten, Regatten, Untervercharterung und die zulässige Personenzahl können vertraglich geregelt sein. Wetterlage und sichere Schiffsführung bleiben unabhängig davon zu berücksichtigen. Eine geplante Route sollte daher zu Yacht, Crew und Bedingungen passen. Abweichungen können sowohl vertragliche als auch versicherungsrechtliche Folgen haben. Bei unklaren Vorgaben hilft eine schriftliche Bestätigung des Vercharterers. Die eigenständige Navigation entlastet diesen allerdings nicht von seiner Pflicht, ein vertragsgemäßes Schiff zu überlassen.

Wie werden erkennbare Mängel festgehalten?

Das Protokoll sollte den konkreten Mangel, betroffene Ausrüstung und eine vereinbarte Abhilfe erkennen lassen. Fotos sollten eindeutig zuzuordnen sein; eine allgemeine Aufnahme des Decks belegt nicht jede technische Auffälligkeit. Bleiben Punkte streitig, sollte das ausdrücklich dokumentiert werden. Eine pauschale Bestätigung vollständiger Mangelfreiheit kann die spätere Auseinandersetzung erschweren. Sicherheitsrelevante Defekte müssen vor der Nutzung sachgerecht geklärt werden.

Was gilt bei einem erst später erkannten Defekt?

Nach § 536c BGB sind während der Mietzeit auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen. Ein nachweisbarer Kontakt mit dem zuständigen Ansprechpartner hilft, Reaktion und Abhilfemöglichkeiten festzuhalten. Ohne gesonderte Prüfung sollten keine größeren eigenmächtigen Reparaturen veranlasst werden. Bei Charter im Ausland sind anwendbares Recht und Vertragsbedingungen zusätzlich zu beachten. Die handelsrechtlichen Regeln der §§ 553 ff. HGB gelten nicht allein aufgrund der Bezeichnung Bareboat für jede private Freizeitbuchung.

Rechtsgrundlagen: § 535 BGB – Inhalt des Mietvertrags; § 536c BGB – Mängelanzeige; § 538 BGB – Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch; § 553 HGB – Schiffsmietvertrag.

Weitere Erläuterungen: Bareboat-Charter im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.