Yachtcharter: Darf die Kaution wegen eines Schadens einbehalten werden?

Nach Rückgabe einer Bareboat-Yacht wird die Kaution wegen eines behaupteten Schadens einbehalten. Ob das berechtigt ist, hängt von Vertrag, anwendbarem Recht und den konkreten Umständen ab. Bei privater Freizeit-Charter nach deutschem Recht stehen regelmäßig mietrechtliche Regeln im Vordergrund.

Schäden und Selbstbeteiligung

Bei einer Beschädigung müssen Haftung des Charterers und Deckung durch die Yachtversicherung getrennt geprüft werden. Die Kaution ist eine Sicherheit; ihre Höhe begrenzt die Haftung nicht automatisch. Umgekehrt begründet ein Schaden allein noch keinen berechtigten Einbehalt. Vorschäden, vertragsgemäße Abnutzung und ein Verschulden sind im jeweiligen Zusammenhang zu untersuchen. Eine Skipperhaftpflicht oder Kautionsversicherung kann ergänzen, deckt aber nicht zwangsläufig alle Forderungen. Entscheidend sind insbesondere versicherte Personen, Ausschlüsse, Selbstbehalte und die ausdrücklich vereinbarten Leistungsgrenzen.

Rückgabe und Dokumentation

Beim Check-out sollten Zustand, Ausrüstung, Tankfüllung und Rückgabezeit gemeinsam festgehalten werden. Strittige Feststellungen gehören als solche in das Protokoll; eine Unterschrift sollte keine ungewollte Anerkennung einer Zahlungsforderung enthalten. Bei einer Havarie helfen außerdem Logbuch, Positionsdaten, Wetterangaben und erreichbare Zeugen. Der Versicherer ist entsprechend den Bedingungen zu informieren. Wird die Kaution einbehalten, sollten eine konkrete Abrechnung und die zugrunde liegenden Belege angefordert werden. Für eine spätere Prüfung sollten auch die bei Buchung geltenden Bedingungen aufbewahrt werden.

Welche Abrechnung sollte verlangt werden?

Der Vercharterer sollte den behaupteten Schaden, die betroffenen Teile und die geltend gemachten Kosten nachvollziehbar benennen. Übergabe- und Rückgabeprotokolle helfen bei der Abgrenzung von Vorschäden. Vertragsgemäße Abnutzung ist nach § 538 BGB nicht vom Mieter zu vertreten. Ob zusätzliche Ausfallpositionen oder Reparaturkosten erstattungsfähig sind, verlangt eine eigene Prüfung. Ein pauschaler Verweis auf die hinterlegte Kaution ersetzt diese Begründung nicht.

Gilt für jede Bareboat-Charter dasselbe Recht?

Die besonderen Regeln der §§ 553 ff. HGB setzen nach § 553 Absatz 3 einen Betrieb zum Erwerb durch Seefahrt voraus. Sie gelten daher nicht automatisch für jede private Urlaubscharter. Bei ausländischen Buchungen sind außerdem Rechtswahl und zwingende Schutzvorschriften zu prüfen. Versicherungsdeckung und vertragliche Haftung bleiben eigenständige Fragen. Eine Kautionsversicherung sollte deshalb anhand ihrer konkreten Bedingungen und Meldevorgaben ausgewertet werden.

Rechtsgrundlagen: § 535 BGB – Inhalt des Mietvertrags; § 536c BGB – Mängelanzeige; § 538 BGB – Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch; § 553 HGB – Schiffsmietvertrag.

Weitere Erläuterungen: Bareboat-Charter im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.