Bankkarte nie angekommen, fast 220.000 Euro verschwunden – der Kunde bekam Recht

Ein Kunde eröffnet ein neues Girokonto und überweist gut 300.000 Euro. Die Debitkarte soll per Post kommen. Sie erreicht ihn nicht. Andere benutzen sie für Abhebungen und Einkäufe: In rund zwei Monaten verschwinden knapp 220.000 Euro vom Konto.

Ein Teil wird später von der Sparkasse ausgeglichen. Um gut 66.000 Euro wird weiter gestritten. Das Oberlandesgericht Frankfurt spricht auch diesen Betrag dem Kunden zu. Der Einwand, er hätte früher wegen der ausbleibenden Karte nachfragen müssen, trägt nach dieser Entscheidung nicht.

Eine Buchung ist noch keine Zustimmung des Kunden

Unstreitig hatten Unbefugte die Zahlungsvorgänge ausgelöst. Nach § 675u BGB muss eine Bank nicht autorisierte Belastungen grundsätzlich erstatten und den früheren Kontostand wiederherstellen. Die technische Ausführung am Automaten macht einen Vorgang also nicht automatisch zu einem vom Kontoinhaber erlaubten Auftrag.

Allerdings kann die Bank eigene Ansprüche gegen den Kunden haben. Für die volle Haftung wegen missbräuchlicher Nutzung regelt § 675v Absatz 3 BGB besondere Voraussetzungen: etwa betrügerisches Verhalten oder eine vorsätzliche beziehungsweise grob fahrlässige Verletzung einschlägiger Schutzpflichten, durch die der Schaden verursacht wird.

„Grob fahrlässig“ meint dabei mehr als irgendeine denkbare Unachtsamkeit. Im Verfahren muss geklärt werden, welche Pflicht bestand, wie sie verletzt wurde und was das mit dem entstandenen Schaden zu tun hatte.

Eine nie erhaltene Karte kann man nicht sicher verwahren

Nach den Feststellungen waren Karte und PIN nicht so in den Machtbereich des Kunden gelangt, dass er unter normalen Umständen von ihnen hätte Kenntnis nehmen können. Die Sparkasse konnte den Empfang nicht beweisen. Deshalb ließ sich ihm keine unzureichende Verwahrung der Karte vorwerfen.

Auch musste er den Briefkasten nach Auffassung des Gerichts nicht ständig beobachten und jede Sendung sofort herausnehmen. Den konkreten Versandtag hatte man ihm nicht mitgeteilt.

Warum „Sie hätten sich früher melden müssen“ nicht genügte

Das Gericht behandelte die gesetzlichen Haftungsregeln als abschließend. Die Bank durfte sie nicht durch einen allgemeineren Vorwurf leichter Fahrlässigkeit umgehen. Daraus folgt jedoch kein Rat, verdächtige Kontobewegungen oder fehlende Karten auf sich beruhen zu lassen.

Sobald eine missbräuchliche Nutzung bekannt wird, muss sie unverzüglich gemeldet werden. Das regelt § 675l BGB. Praktisch sollten Betroffene die Karte sperren lassen, beanstandete Buchungen einzeln dokumentieren und die Meldung an die Bank nachweisbar festhalten. Für die rechtliche Prüfung zählt auch, wann Karte und Sicherheitsmerkmale tatsächlich eingetroffen sind.

Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt, Urteil vom 29. April 2026, 17 U 62/24; Gerichtsmitteilung vom 26. Mai 2026. Die Revision zum BGH war zugelassen; ein rechtskräftiger Abschluss wurde damals nicht mitgeteilt.