Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht: Was unterscheidet sie?

Ein Mitarbeiter handelt ohne ausdrücklich erteilte Vollmacht. Ob sein Arbeitgeber trotzdem gebunden ist, kann davon abhängen, was dieser wusste oder hätte erkennen müssen. Duldungs- und Anscheinsvollmacht beruhen auf unterschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen.

Wie unterscheidet sie sich von der Duldungsvollmacht?

Bei einer Duldungsvollmacht kennt der Vertretene grundsätzlich das Auftreten des anderen und lässt es geschehen. Bei der Anscheinsvollmacht fehlt diese tatsächliche Kenntnis; maßgeblich ist das vorwerfbare Nichterkennen. Von beiden ist eine ausdrücklich oder schlüssig erteilte Vollmacht zu unterscheiden. Diese Abgrenzung beeinflusst, welche Tatsachen vorgetragen und bewiesen werden müssen. Die pauschale Behauptung, ein Mitarbeiter habe immer alles erledigt, beschreibt deshalb noch nicht ausreichend, ob eine Bevollmächtigung, bewusstes Dulden oder lediglich ein zurechenbarer Anschein vorlag.

Welche Folgen hat ein zurechenbarer Rechtsschein?

Greifen die anerkannten Grundsätze ein, kann das Geschäft dem Vertretenen wie bei bestehender Vertretungsmacht zugerechnet werden. Fehlt ein solcher Rechtsschein, ist eine Genehmigung nach § 177 BGB zu prüfen. Wird sie verweigert, kommt gegebenenfalls eine Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB in Betracht. Auch dabei bestehen gesetzliche Einschränkungen, etwa bei Kenntnis des Vertragspartners von der fehlenden Befugnis. Ein gescheiterter Anspruch gegen den vermeintlich Vertretenen bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jeder Schaden anderweitig ersatzfähig ist.

Wie lässt sich das Risiko begrenzen?

Unternehmen sollten Vertretungsbefugnisse klar organisieren und nach außen erkennbare Fehlentwicklungen zeitnah korrigieren. Geschäftspartner sollten bei ungewöhnlichen Geschäften oder erheblichen Änderungen einen belastbaren Vollmachtsnachweis verlangen. Im Streit helfen konkrete frühere Vorgänge einschließlich der Frage, wer davon wusste und wie reagiert wurde. Interne Regeln allein beseitigen einen bereits zurechenbar geschaffenen äußeren Eindruck nicht zuverlässig. Umgekehrt genügt die bloße Behauptung einer üblichen Vertretungspraxis nicht ohne Tatsachen, aus denen sich Umfang und Berechtigung des Vertrauens ergeben. Besonders wichtig ist die zeitliche Reihenfolge: Das Vertrauen muss beim maßgeblichen Geschäftsabschluss bestanden haben. Erst später bekannt gewordene Vorgänge können einen damals fehlenden Rechtsschein nicht rückwirkend ersetzen.

Beispiel: Wiederholte Bestellungen eines Mitarbeiters

Weiß die Geschäftsleitung, dass ein Mitarbeiter regelmäßig im Unternehmensnamen bestellt, und lässt sie dies geschehen, kommt eine Duldungsvollmacht in Betracht. Bleiben dieselben Bestellungen dagegen wegen vermeidbarer Organisationsmängel unbemerkt, kann die Prüfung zur Anscheinsvollmacht führen. In beiden Varianten ist außerdem entscheidend, ob der Lieferant berechtigt auf eine entsprechende Befugnis vertraute. Kennt er ein ausdrückliches Verbot, hilft ihm die bloße Wiederholung von Bestellungen regelmäßig nicht.

Wie wird zwischen den beiden Fällen unterschieden?

Für tatsächliche Kenntnis können weitergeleitete Bestellbestätigungen oder besprochene Rechnungen sprechen. Für ein Erkennenmüssen sind etwa regelmäßig eingehende Lieferungen und die betriebliche Rechnungsprüfung relevant. Diese Umstände sollten zeitlich dem streitigen Vertrag zugeordnet werden. Ein heute bekanntes Verhalten beweist noch nicht, dass die Geschäftsleitung schon früher davon wusste. Auch der Umfang zählt: Die Duldung kleiner Routinekäufe erlaubt nicht ohne Weiteres einen außergewöhnlich großen Vertragsabschluss.

Rechtsgrundlagen: § 164 BGB; § 167 BGB; § 177 BGB; § 179 BGB.

Weitere Erläuterungen: Anscheinsvollmacht im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.