Anscheinsvollmacht: Wann bindet ein Vertrag ohne Vollmacht?

Eine Visitenkarte, ein Firmenkonto oder ein überzeugendes Auftreten beweisen noch keine Vollmacht. Eine Anscheinsvollmacht setzt einen zurechenbaren Eindruck und berechtigtes Vertrauen voraus. Wer daraus einen Anspruch herleitet, muss den konkreten Geschäftsablauf nachvollziehbar darstellen.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Der angeblich Vertretene kennt das Auftreten des Scheinvertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Zugleich muss der Geschäftspartner nach den Umständen annehmen dürfen, dass das Handeln bekannt und gebilligt ist. Der Rechtsschein muss für seinen Geschäftsabschluss ursächlich sein. Er darf eine fehlende Berechtigung nicht kennen oder sich maßgeblichen Zweifeln verschließen. Zu prüfen sind daher sowohl das Verhalten im Verantwortungsbereich des Vertretenen als auch die konkreten Kenntnisse des Geschäftspartners.

Warum sind Dauer und Häufigkeit wichtig?

Eine Anscheinsvollmacht setzt regelmäßig ein Verhalten von gewisser Dauer oder Häufigkeit voraus. Wiederholte, erkennbare Vertragsabschlüsse können einen anderen Eindruck vermitteln als ein erstmaliges, heimliches Auftreten. Eine einzelne ungewöhnliche Handlung trägt den behaupteten Rechtsschein deshalb häufig nicht. Die Einordnung bleibt allerdings von den Gesamtumständen abhängig. Relevant können frühere Bestellungen, Rechnungen, Lieferungen und ihre Behandlung im Unternehmen sein. Entscheidend ist, welche Vorgänge dem angeblich Vertretenen bei angemessener Organisation hätten auffallen müssen und welches Vertrauen sie beim Dritten tatsächlich begründet haben.

Reicht die Nutzung eines fremden Onlinekontos?

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 verdeutlicht, dass unzureichend geschützte Zugangsdaten allein keine vertragliche Zurechnung begründen. Für die Anscheinsvollmacht bleiben insbesondere der zurechenbare Rechtsschein und das schutzwürdige Vertrauen maßgeblich. Aus der bloßen Zuordnung eines Kontos zu einer Person folgt deshalb nicht, dass jede dort abgegebene Vertragserklärung von ihr stammt oder sie bindet.

Welche Tatsachen sollten gesichert werden?

Wichtig sind frühere vergleichbare Geschäfte, ihre Abwicklung und die Kenntnisse des Vertragspartners vor dem aktuellen Abschluss. Wer hat bestellt, wer hat bestätigt und wie wurden frühere Rechnungen behandelt? Eine geordnete Übersicht hilft, Dauer und Umfang des behaupteten Rechtsscheins zu prüfen. Bei ungewöhnlichen Geschäften sollte eine Bestätigung durch eine nachweislich befugte Person eingeholt werden. Eine erst nachträglich entdeckte frühere Bestellung kann damaliges Vertrauen nicht ersetzen.

Rechtsgrundlagen: § 164 BGB; § 167 BGB; § 177 BGB; § 179 BGB.

Weitere Erläuterungen: Anscheinsvollmacht im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.