150.000 Euro per WhatsApp zugesagt? Eine Antwort nach 31 Tagen kam zu spät

Eine Freundschaft, fallende Aktienkurse und eine WhatsApp-Nachricht: Ein Anleger meint, sein Bekannter habe ihm zugesagt, Aktien bei einer bestimmten Kursentwicklung zurückzukaufen. Er verlangt 150.000 Euro gegen Rückgabe der Papiere. Das Landgericht gibt ihm zunächst Recht. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt scheitert die Forderung.

Ob die Nachricht tatsächlich schon ein verbindliches Angebot enthielt, musste das OLG nicht entscheiden. Selbst wenn man das zugunsten des Klägers unterstellte, hatte er zu spät zugestimmt. Zwischen der Nachricht und der frühesten Annahme lagen nach der Bewertung des Gerichts 31 Tage.

Ein Chat fühlt sich unmittelbar an – rechtlich muss er es nicht sein

WhatsApp ermöglicht Antworten innerhalb von Sekunden. Niemand muss eine eingegangene Nachricht aber zwangsläufig sofort lesen und beantworten. Deshalb behandelte das Gericht dieses Angebot als Erklärung unter Abwesenden, ähnlich einer E-Mail oder SMS.

Dafür gilt § 147 Absatz 2 BGB: Ohne eigens bestimmte Frist bleibt das Angebot nur so lange annahmefähig, wie der Absender unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen darf. Die gesetzliche Regel nennt dafür keine einheitliche Zahl von Tagen.

Es kommt unter anderem auf Art, Umfang und wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts an. Eine komplizierte Vereinbarung kann mehr Überlegungszeit erfordern als eine einfache Bestellung. Dass der Chat auf einem Smartphone geführt wird, beseitigt diese Unterschiede nicht.

Auch die Freundschaft verlängerte das Angebot nicht

Im konkreten Aktiengeschäft musste der Bekannte nach Auffassung des OLG nach 31 Tagen nicht mehr mit einer Annahme rechnen. Die wirtschaftliche Tragweite und das freundschaftliche Verhältnis änderten daran nichts. Besondere Umstände, die eine längere Bindung rechtfertigten, sah das Gericht nicht.

Daraus sollte weder eine allgemeine Monatsfrist noch eine garantierte Bedenkzeit von vier Wochen für sämtliche Messenger-Angebote gemacht werden. Auch eine viel frühere Antwort kann je nach Geschäft bereits verspätet sein.

Was aus einer verspäteten Zusage wird

Nach § 150 Absatz 1 BGB gilt die verspätete Annahme als neues Angebot. Nun müsste die andere Seite diesem zustimmen. Im Frankfurter Fall war das nicht geschehen. Deshalb entstand der verlangte Rückkaufvertrag auch auf diesem Weg nicht.

Wer verbindlich verhandelt, sollte die Frist ausdrücklich klären. Eine vom Anbieter bestimmte Annahmefrist ist nach § 148 BGB maßgeblich. Ebenso hilfreich ist es, Preis, Gegenstand und weitere Bedingungen in einer eindeutigen Nachricht zusammenzufassen und die Antwort zu sichern. Einzelne Bildschirmfotos ohne den Gesprächszusammenhang lassen oft offen, worauf sich ein „Ja“ tatsächlich bezog.

Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Mai 2026, 9 U 27/25; Gerichtsmitteilung vom 18. Mai 2026. Die Mitteilung nennt keinen abschließenden Rechtskraftstatus.