Ausweis gestohlen, Kreuzfahrt verweigert – warum die Polizeibescheinigung nicht reichte

Die Ostseekreuzfahrt soll in Kopenhagen beginnen. Einen Tag vorher wird der Ehefrau der Personalausweis gestohlen. Sie meldet den Diebstahl bei der Polizei und erhält eine Verlustbescheinigung. Doch an Bord darf sie damit nicht. Das Paar reist nach Hause und verlangt die gesamten 2.590 Euro Reisepreis zurück.

Das Amtsgericht München sprach nur 277,50 Euro zu – den Betrag, den das Unternehmen bereits nach seiner Stornierungsabrechnung angeboten hatte. Das rechtskräftige Urteil wurde am 18. Mai 2026 bekannt gemacht.

Eine Verlustmeldung ersetzt nicht den Identitätsnachweis

Das Gericht hielt die Verweigerung der Einschiffung für berechtigt. Für den grenzüberschreitenden Personenverkehr war ein gültiges Ausweisdokument erforderlich. Die polizeiliche Bescheinigung dokumentierte den Verlust; sie erfüllte nicht die Funktion des fehlenden Ausweises.

Für Reisende ist dieser Unterschied entscheidend. Eine Anzeige bei der Polizei ist nach einem Diebstahl wichtig. Daraus folgt aber nicht, dass die ausgestellte Bestätigung von jedem Beförderungsunternehmen oder jeder Grenzbehörde als Reisedokument akzeptiert werden muss. Welche Ersatzdokumente rechtzeitig beschafft werden können, muss konkret geklärt werden.

Unverschuldet verhindert bedeutet nicht automatisch kostenlos stornieren

Nach § 651h Absatz 1 BGB kann ein Reisender vor Reisebeginn zurücktreten. Der Veranstalter darf grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen. Für unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe enthält Absatz 3 eine Ausnahme, wenn sie die Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen.

Den individuellen Ausweisdiebstahl ordnete das Gericht hier dem persönlichen Risikobereich der Reisenden zu. Die Sorge für geeignete und rechtzeitig vorhandene Dokumente blieb nach seiner Bewertung ihre Angelegenheit.

Damit ist nicht gesagt, das Paar habe den Diebstahl gewollt oder verdient. Die rechtliche Frage betrifft die Verteilung des finanziellen Risikos zwischen Reisendem und Veranstalter. Auch ein unglückliches Ereignis kann auf der Seite einer Vertragspartei liegen, ohne dass der anderen eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

Was vor und nach einem Dokumentenverlust wichtig ist

Die Anforderungen sollten vor Reisebeginn anhand der konkreten Route geprüft werden. Dabei zählen sämtliche vorgesehenen Staaten und die Bedingungen der Beförderung. Kopien der Dokumente können bei der Klärung helfen, ersetzen aber nicht automatisch das benötigte Original oder ein anerkanntes Ersatzdokument.

Nach dem Verlust sollten Veranstalter und zuständige Stellen unverzüglich angesprochen werden. Für die finanzielle Abrechnung sind Rücktritt, Stornobedingungen und eventuell bestehender Versicherungsschutz gesondert zu prüfen. Eine Reiserücktrittsversicherung leistet nur für die vertraglich versicherten Ereignisse; ein Dokumentenverlust ist nicht allein wegen seiner ärgerlichen Folgen automatisch gedeckt.

Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 28. Januar 2025, 172 C 24667/24, rechtskräftig; Gerichtsmitteilung vom 18. Mai 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.