Urlaubsgeld halbiert, Corona-Prämie gezahlt: Warum der Arbeitgeber keine Lohnsteuer nachzahlen musste
Die Beschäftigten bekamen 2020 weniger Urlaubsgeld und einen kleineren Jahresbonus. Dafür zahlte ihre Arbeitgeberin gesonderte Corona-Prämien. Unterm Strich blieb ihnen mehr netto. Das Finanzamt hielt das für eine unzulässige Umwandlung steuerpflichtigen Arbeitslohns und verlangte Lohnsteuer nach. Der Bundesfinanzhof beurteilte die Gestaltung anders.
Mit Urteil vom 21. Januar 2026, VI R 25/24, hob er die angegriffene Lohnsteuernachforderung auf. Die Entscheidung wurde am 7. Mai 2026 veröffentlicht. Ausschlaggebend war, dass die ersetzten Leistungen nach den Feststellungen im konkreten Fall freiwillig waren und die Corona-Zahlungen einem besonderen Zweck dienten.
Ein Unternehmen änderte seine Sonderzahlungen
Die Klägerin betrieb mehrere Lebensmittelläden. Wie in den Vorjahren sah sie auch 2020 ein Urlaubsgeld und einen Bonus zum Jahresende vor. Diese Leistungen gewährte sie freiwillig. Im Streitjahr kürzte sie die beiden Sonderzahlungen um die Hälfte und glich die Kürzungen durch gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe aus.
Das Unternehmen begründete die zusätzlichen Leistungen mit den Belastungen der ungewöhnlichen Corona-Zeit. Das Finanzamt sah darin hingegen lediglich den Versuch, eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Es vermisste einen ausreichenden Zusammenhang mit einer besonderen Arbeitssituation und nahm an, bereits versprochenes steuerpflichtiges Entgelt sei nur anders bezeichnet worden.
Das Gesetz verlangte keine individuelle Belastungsabrechnung
Für den maßgeblichen Zeitraum enthielt § 3 Nummer 11a EStG eine besondere Steuerbefreiung: Arbeitgeber konnten vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise bestimmte zusätzliche Beihilfen und Unterstützungen bis insgesamt 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Es handelt sich um eine Regelung für diesen vergangenen Zeitraum, nicht um einen neuen steuerfreien Corona-Bonus für 2026.
Nach dem BFH genügte für den Krisenbezug eine entsprechende Zweckbestimmung des Arbeitgebers zur Abmilderung der Belastungen durch die Pandemie. Das Gesetz verlangte nicht, dass für jeden einzelnen Beschäftigten eine konkrete persönliche Belastung nachgewiesen oder beziffert wurde. Ein fehlender individueller Schadensnachweis machte die Zahlungen daher nicht steuerpflichtig.
Freiwillige Leistung ist nicht ohnehin geschuldeter Lohn
Auch die Zusätzlichkeit war im entschiedenen Fall erfüllt. Die freiwilligen Zahlungen gehörten nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb war es steuerlich unschädlich, eine freiwillige Corona-Sonderzahlung auf eine andere freiwillige Zusatzleistung anzurechnen beziehungsweise diese unter einer anderen Zweckbestimmung zu gewähren.
Der BFH hob nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern auch den angegriffenen Nachforderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Die Arbeitgeberin hatte damit in diesem Verfahren endgültig Erfolg. Der Fall wurde nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.
Ein Etikett allein hätte nicht genügt
Aus dem Urteil folgt keine allgemeine Erlaubnis, fest geschuldetes Gehalt oder einen verbindlich zugesagten Bonus nachträglich in eine steuerfreie Zahlung umzubenennen. Entscheidend bleibt, welche Ansprüche tatsächlich bestanden. Die Bezeichnung „freiwillig“ auf einer Abrechnung beantwortet diese Frage für sich genommen noch nicht; dafür sind insbesondere Vereinbarungen und die bisherigen Leistungsbedingungen relevant.
Für noch offene Steuerverfahren zu damaligen Corona-Zahlungen sollten daher die arbeitsrechtlichen Grundlagen, Informationsschreiben an Beschäftigte und Abrechnungen gemeinsam ausgewertet werden. Der steuerliche Begünstigungszweck und die Zusätzlichkeit müssen sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Weitere Informationen zum Zusammenhang von Entgeltansprüchen und Sonderzahlungen finden Sie im Bereich Arbeitsrecht.
Quellen: BFH, Urteil vom 21.01.2026 – VI R 25/24; Pressemitteilung vom 07.05.2026.