Trotz Insolvenz weiter selbständig: Warum 75.186 Euro den steuerlichen Gewinn nicht minderten

Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater durfte trotz Insolvenz weiter selbständig arbeiten. Dafür sollte er die Insolvenzmasse wirtschaftlich so stellen, als wäre er angemessen angestellt. Er überwies Geld und verbuchte auch künftige Verpflichtungen als Betriebsausgaben – insgesamt 75.186,91 Euro. Der Bundesfinanzhof lehnte diese Gewinnminderung mit Urteil vom 3. März 2026 ab.

Freigegebene Tätigkeit, Zahlungen an die Masse

Über das Vermögen des Freiberuflers wurde 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Verwalter gab die selbständige Tätigkeit frei. Zugleich erläuterte er die erforderlichen Ausgleichszahlungen. Für deren Berechnung zog er die üblichen Gehälter angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer heran.

Aus einem angenommenen Nettoeinkommen ergab sich ein monatlich pfändbarer Betrag von 1.338,91 Euro. Der Schuldner entschied sich für laufende Zahlungen auf ein Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse. Im Streitjahr überwies er insgesamt 6.072,91 Euro.

In seiner Gewinnermittlung blieb es nicht bei diesem Betrag. Zusätzlich setzte er eine abgezinste sonstige Verbindlichkeit von 69.114 Euro an. Das Finanzamt erkannte weder die Zahlungen noch diesen weiteren Aufwand als Betriebsausgaben an. Der Berater verlor zunächst vor dem Finanzgericht und anschließend auch mit seiner Revision.

Eine insolvenzrechtliche Pflicht ist nicht automatisch eine Betriebsausgabe

Betriebsausgaben setzen eine betriebliche Veranlassung voraus. Der Zusammenhang mit der Fortführung einer selbständigen Tätigkeit genügt dafür nicht in jeder Konstellation. Das Gericht fragte, wodurch die Ausgleichszahlungen wirtschaftlich ausgelöst wurden.

Sie dienten hier dazu, die Insolvenzgläubiger nicht schlechter zu stellen als bei einer abhängigen Beschäftigung des Schuldners. Zugleich ermöglichten sie ihm, den Ertrag seiner freigegebenen Tätigkeit außerhalb des Insolvenzbeschlags zu verwenden. Das betrifft nach Auffassung des BFH die Verwendung des Einkommens, nicht dessen Erzielung. Deshalb fehlte die erforderliche betriebliche Veranlassung.

Geld auf dem Massekonto war steuerlich noch kein Abfluss an einen Dritten

Der BFH nannte zusätzlich einen weiteren Grund: Mit der Überweisung auf das Hinterlegungskonto wurde das Geld innerhalb derselben steuerlichen Vermögenssphäre verschoben. Die Insolvenzmasse war dem als Einzelunternehmer tätigen Schuldner bis zur Verteilung weiterhin steuerlich zuzuordnen.

Dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen verfügen durfte und der Schuldner es nicht mehr frei verwenden konnte, änderte diese einkommensteuerrechtliche Zuordnung nicht. Die insolvenzrechtliche Bindung des Geldes durfte deshalb nicht mit einem steuerlich abzugsfähigen Aufwand gleichgesetzt werden. Auch die zusätzliche Passivierung einer Verpflichtung führte im Ergebnis zu keinem Betriebsausgabenabzug.

Liquiditätsplanung und Steuerrechnung müssen zusammenpassen

Für Selbständige in der Insolvenz ist die Unterscheidung wirtschaftlich erheblich: Eine Zahlung kann die verfügbare Liquidität verringern, ohne zugleich den steuerlichen Gewinn zu senken. Wer die Steuerbelastung allein vom verbleibenden Kontoguthaben ableitet, kann deshalb zu knapp planen.

Das Urteil betrifft die besonderen Ausgleichszahlungen nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit. Es erklärt nicht jede Ausgabe während eines Insolvenzverfahrens für privat. Laufende betrieblich veranlasste Kosten sind gesondert zu beurteilen. Die im entschiedenen Jahr einschlägige Regelung des § 295 Absatz 2 Insolvenzordnung findet sich heute in § 295a InsO.

Zur Prüfung gehören die Freigabeerklärung, Berechnung und Zweck der Ausgleichszahlung sowie die verwendete Gewinnermittlungsart. Rechtliche Einordnung und steuerliche Auswirkungen sollten vor weiteren Dispositionen abgestimmt werden. Hintergrundinformationen finden Sie im Bereich Steuerrecht der Kanzlei Steinwachs.

Quellen: BFH, Urteil vom 3. März 2026 – VIII R 12/24, amtlicher Volltext; Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 2026.