Gutachterkosten gekürzt: Wer trägt das Sachverständigenrisiko?

Geschädigte müssen nicht jeden technischen oder rechnerischen Fehler ihres Kfz-Gutachters selbst erkennen. Das sogenannte Sachverständigenrisiko kann deshalb beim Unfallgegner verbleiben. Welche Forderung durchsetzbar ist, hängt aber auch davon ab, ob die Rechnung bezahlt oder der Ersatzanspruch abgetreten wurde.

Warum die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zählen

Geschädigte können häufig nicht beurteilen, welche einzelnen Arbeitsschritte oder Nebenkosten ein Gutachter technisch benötigt. Die Rechtsprechung berücksichtigt diese begrenzten Einflussmöglichkeiten bei der Schadensbemessung. Daraus folgt allerdings kein Anspruch auf Erstattung erkennbar unangemessener oder bewusst unnötiger Kosten. Eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden kann erheblich sein. Auch muss das Gutachten einen Bezug zum konkreten Unfall haben. Eine Rechnung sollte deshalb weder ungeprüft als stets verbindlich akzeptiert noch allein wegen einer pauschalen Preisvorstellung des Versicherers verworfen werden. Entscheidend sind die Umstände des Auftrags.

Abtretungen verändern die rechtliche Prüfung

Lässt sich der Sachverständige den Schadensersatzanspruch abtreten und verfolgt ihn selbst, kann er sich nach dem BGH-Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Er muss die Erforderlichkeit der geltend gemachten Begutachtungskosten nach den dafür geltenden Maßstäben darlegen und gegebenenfalls beweisen. Diese Besonderheit ist bei vielen üblichen Abrechnungsmodellen bedeutsam. Lesen Sie daher Abtretungsformulare und zusätzliche Zahlungsvereinbarungen sorgfältig. Die Erklärung, der Gutachter rechne direkt mit der Versicherung ab, bedeutet für sich genommen nicht, dass jede eigene Zahlungspflicht oder jedes Kostenrisiko entfällt.

Unterlagen für eine Honorarkürzung zusammenstellen

Benötigt werden Unfallnachweise, Auftrag, Honorarvereinbarung, Gutachten, Rechnung und das Kürzungsschreiben. Halten Sie fest, ob bereits gezahlt wurde und welche Ansprüche an wen abgetreten sind. Trennen Sie Streit über einzelne Rechnungspositionen von einer grundsätzlich bestrittenen Unfallhaftung. Bei widersprüchlichen Zahlungsaufforderungen sollte vor einer weiteren Erklärung geklärt werden, wer welchen Anspruch verfolgt. So lässt sich vermeiden, dass eine sachlich berechtigte Forderung an einer unpassenden Zahlungsrichtung oder einer übersehenen Abtretung scheitert.

Was gilt bei noch offener Rechnung?

Wer sich auf das Sachverständigenrisiko beruft und die Rechnung noch nicht bezahlt hat, kann nach dem genannten BGH-Urteil Zahlung grundsätzlich an den Sachverständigen verlangen, verbunden mit der Abtretung etwaiger einschlägiger Ansprüche gegen diesen. Verlangt der Geschädigte stattdessen Zahlung an sich selbst, muss er die Erforderlichkeit der Kosten nach den dafür geltenden Regeln nachweisen. Die richtige Zahlungsrichtung ist deshalb mehr als eine Formalität.

Was müssen Geschädigte trotzdem kontrollieren?

Offensichtliche Abweichungen von einer Honorarvereinbarung oder erkennbar überhöhte Nebenkosten sollten angesprochen werden. Das Gericht prüft auch, ob die Begutachtung unfallbedingt war und ob den Geschädigten ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Eine Kürzung sollte daher Position für Position betrachtet werden. Eine pauschale Berufung auf das Sachverständigenrisiko hilft nicht bei jedem Einwand, etwa wenn bereits die Haftung für den Unfall oder die Zuordnung der Schäden streitig ist.

Rechtsgrundlagen: § 249 BGB; § 254 BGB; § 398 BGB; § 399 BGB.

Weitere Erläuterungen: Sachverständigenkosten im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.