Rabatt für den neuen Kühlschrank, den alten behalten? Das kostete den Käufer 477,56 Euro
Der Kühlschrank ist kurz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist teilweise defekt. Der Händler vermittelt eine Kulanzlösung: Beim Kauf eines neuen Geräts werden 477,56 Euro gutgeschrieben. Als die Spedition liefert, will sie den alten Kühlschrank mitnehmen. Der Käufer verweigert das und verweist auf sein Eigentum.
Damit verliert er vor dem Amtsgericht München den Rabatt. Nach der gerichtlichen Auslegung war die Gutschrift daran gebunden, dass das Altgerät zurückgegeben wird. Der Käufer musste die 477,56 Euro nachzahlen.
Eine Gutschrift kann an eine Gegenleistung geknüpft sein
Das neue Gerät kostete 1.299 Euro. Diesen Kaufpreis schuldete der Käufer zunächst vollständig. Das Gericht verstand die Kulanzvereinbarung als teilweisen Erlass des Kaufpreises unter einer auflösenden Bedingung: Blieb die Rückgabe des alten Geräts endgültig aus, sollte die Ermäßigung entfallen.
Solche Bedingungen regelt § 158 Absatz 2 BGB. Verständlich gesagt: Ein Vorteil wird zunächst gewährt, fällt aber wieder weg, wenn das vereinbarte Ereignis eintritt. Hier war dieses Ereignis die endgültig ausbleibende Rückgewähr.
Der Händler konnte den Rabatt also nicht allein nach Belieben zurücknehmen. Entscheidend war, welchen Inhalt die Parteien ihrer Kulanzlösung gegeben hatten.
Das Wort „Austausch“ stand gleich zweimal in den Unterlagen
Das Gericht berücksichtigte die mündliche Abrede und ihre schriftliche Dokumentation. In den Verkaufsunterlagen war an zwei Stellen ein Austausch vermerkt. Auch beim Rechnungsposten für die Lieferung fand sich dieser Zusatz. Der Käufer hatte das Dokument erhalten.
Nach der gerichtlichen Bewertung musste er deshalb erkennen, dass nicht nur ein zusätzliches Neugerät geliefert werden sollte. Die Rückgabe des teilweise noch funktionierenden alten Kühlschranks war Bestandteil der Vereinbarung. Gerade dessen verbliebene Nutzbarkeit erklärte zugleich, weshalb der Käufer ihn behalten wollte.
Eigentum am Altgerät beantwortet die Vertragsfrage nicht
Dass der alte Kühlschrank bislang dem Käufer gehörte, schloss eine vertragliche Verpflichtung zur Herausgabe nicht aus. Eigentümer können vereinbaren, eine Sache im Gegenzug für einen Preisnachlass abzugeben. Wer sich anschließend auf sein Eigentum beruft, beseitigt diese Abrede nicht.
Umgekehrt folgt aus diesem Urteil keine allgemeine Pflicht, bei jedem Rabatt ein altes Gerät herauszugeben. Ein gewöhnlicher Preisnachlass, eine Inzahlungnahme, eine gesetzliche Ersatzlieferung und eine freiwillige Kulanzlösung sind jeweils anhand ihrer Voraussetzungen zu beurteilen.
Vor der Annahme eines Kulanzangebots sollten deshalb Rückgabe, Abholung, Kosten und Preisnachlass eindeutig festgehalten werden. Ist das Altgerät bereits entsorgt oder soll es weitergenutzt werden, gehört auch das vor dem Vertragsschluss geklärt. Das vermeidet Streit darüber, ob der scheinbare Rabatt tatsächlich an eine zusätzliche Leistung gebunden war.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 6. Juni 2025, 172 C 24940/24, rechtskräftig; Gerichtsmitteilung vom 11. Mai 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.