Hotelzimmer für einzelne Veranstaltungen gebucht: Warum trotzdem zusätzliche Gewerbesteuer im Raum stand
Für eine Konferenz bucht ein Veranstalter Zimmer, Räume und Technik und berechnet seinem Kunden anschließend das gesamte Paket. Damit scheinen die Mietkosten normale Aufwendungen des Auftrags zu sein. Bei der Gewerbesteuer ist die Rechnung komplizierter. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 2026, bekannt gemacht am 7. Mai, zeigt, warum auch kurzfristige Hotelbuchungen eine zusätzliche Prüfung auslösen können.
Das Finanzamt rechnete Mietaufwendungen wieder hinzu
Die betroffene GmbH organisierte Reisen, Tagungen, Kongresse und weitere Veranstaltungen. Sie buchte in ihrem eigenen Namen unter anderem Hotelzimmer, Veranstaltungsräume und technische Ausstattung. Auftraggeber waren die Veranstalter der Konferenzen, denen die einzelnen Leistungen weiterberechnet wurden.
Nach einer Betriebsprüfung nahm das Finanzamt für das Streitjahr 2011 gewerbesteuerliche Hinzurechnungen vor. Das Unternehmen gewann zunächst vor dem Finanzgericht. Dieses sah die angemieteten Gegenstände als Bestandteile des zusammengestellten Veranstaltungsprodukts und verneinte eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen.
Warum ein gemietetes Zimmer wie eigenes Anlagevermögen geprüft wird
Bestimmte Miet- und Pachtaufwendungen können bei der Berechnung des Gewerbeertrags anteilig dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Dafür ist unter anderem zu prüfen, ob das gemietete Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn es Eigentum des Unternehmens wäre. Deshalb ist von fiktivem Anlagevermögen die Rede.
Maßgeblich ist, ob es nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen soll. Es muss weder das eigentliche Kerngeschäft betreffen noch dafür zwingend erforderlich sein. Umgekehrt genügt es nicht, dass die Anmietung irgendeinen betrieblichen Zweck erfüllt und als Betriebsausgabe abgezogen wurde.
Kurze Mietdauer allein schützt nicht
Der BFH verlangte eine Prüfung des konkreten Geschäftsmodells. Auch viele kurzfristige Anmietungen können wirtschaftlich die ständige Verfügbarkeit bestimmter Räume ersetzen. Dafür kommt es darauf an, ob wiederholt dieselben Unterkünfte genutzt werden oder die angemieteten Immobilien untereinander austauschbar sind.
Bei Immobilien spielt dabei regelmäßig die Lage eine wesentliche Rolle. Ein Zimmer in einer beliebigen anderen Stadt ersetzt nicht automatisch die Unterkunft am konkreten Veranstaltungsort. Nur aus der Tatsache, dass das Unternehmen insgesamt häufig Hotelzimmer bucht, darf daher noch keine ständige Nutzung austauschbarer Immobilien abgeleitet werden.
Wer Unterkünfte an einem bestimmten Ort nur für einzelne konkrete Aufträge anmietet, kann anders zu beurteilen sein als ein Betrieb, der dort fortlaufend entsprechende Räume benötigt. Die Sicht des Kunden auf das gebuchte Gesamtpaket ersetzt diese betriebsbezogene Prüfung nicht.
Die endgültige Steuerfolge blieb offen
Der BFH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Es fehlten ausreichende Feststellungen dazu, welche Räume wie oft, wie lange und an welchen Orten angemietet worden waren. Die Entscheidung bedeutet deshalb weder eine allgemeine Steuerbefreiung für Hotelzimmermieten noch eine automatische Hinzurechnung jeder Übernachtung.
Für Veranstaltungsunternehmen sind Buchungslisten, Vertragsgestaltung, Ortsbezug und wiederkehrende Nutzungsmuster besonders aufschlussreich. Auch Unternehmen, die Unterkünfte für auswärts eingesetzte Mitarbeiter anmieten, sollten den konkreten Nutzungszweck sauber dokumentieren. Die jeweils maßgebliche Gesetzesfassung und weitere Berechnungsvoraussetzungen sind zusätzlich zu prüfen; das Urteil betraf das Jahr 2011.
Bei Streit über die Einordnung hilft eine geordnete Darstellung des tatsächlichen Betriebsablaufs mehr als allein die Bezeichnung „Eventpaket“. Weitere Orientierung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bietet der Bereich Steuerrecht der Kanzlei Steinwachs.
Quellen: BFH, Urteil vom 15. Januar 2026 – III R 28/24, amtlicher Volltext; Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 2026.