Sechs Monate Karate gebucht – am Ende musste der Vater 27 weitere Monate bezahlen
Ein Vater bucht für seinen siebenjährigen Sohn sechs Monate Karatetraining und bezahlt im Voraus. Jahre später verlangt die Schule 1.539 Euro für weitere 27 Monate. Der Vater meint, dafür fehle ein Vertrag. Außerdem habe sein Sohn lediglich gesondert gebuchte Trainingscamps besucht.
Das Amtsgericht München gab der Karateschule Recht. Entscheidend war, dass das Training nach Ablauf der ersten Vertragszeit mit Wissen der Beteiligten fortgesetzt worden war. Ein neuer unterschriebener Vertrag war dafür nicht erforderlich.
Die Überschrift „Mitgliedschaft“ entschied nichts
Das Formular sprach von einer Mitgliedschaft. Rechtlich behandelte das Gericht die Vereinbarung dennoch als Dienstvertrag nach § 611 BGB: Die Schule sollte Unterricht leisten, der Vater dafür zahlen. Anbieterin war eine GmbH und kein Verein, bei dem eine Vereinsmitgliedschaft begründet worden wäre.
Für Verbraucher ist diese Unterscheidung praktisch wichtig. Die Bezeichnung auf einem Formular ersetzt nicht die Prüfung dessen, was tatsächlich vereinbart wurde. Unterricht, Vereinsmitgliedschaft und die Nutzung einer Sportanlage können unterschiedliche Vertragsinhalte haben.
Weitertrainieren kann einen befristeten Vertrag fortsetzen
§ 625 BGB regelt die stillschweigende Verlängerung eines Dienstverhältnisses. Wird es nach seinem Ablauf mit Wissen des anderen Teils fortgesetzt und widerspricht dieser nicht unverzüglich, kann es als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten.
Das Gericht sah diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die Schule legte umfangreiche Trainingsaufzeichnungen vor. Der Vater hatte außerdem die ersten Monate nach Ende der ursprünglichen Befristung bezahlt. Sein Sohn nahm weiterhin an Prüfungen teil. Woher er die dafür nötigen Fertigkeiten ohne weiteres Training erhalten haben sollte, blieb nach der gerichtlichen Würdigung unerklärt.
Die Zahlungspflicht entstand damit nicht schon deshalb, weil irgendwann keine Kündigung eingegangen war. Ausschlaggebend war die festgestellte beiderseitige Fortsetzung der vereinbarten Leistungen.
Ein neuer Vertrag später löscht die Zwischenzeit nicht
Als die Familie im November 2024 erneut eine befristete Vereinbarung schloss, fiel der Schule die Zahlungslücke auf. Für September 2022 bis November 2024 verlangte sie das monatliche Honorar von 57 Euro. Die vorangegangene Fortsetzung war nach der Entscheidung bereits ein unbefristetes Vertragsverhältnis.
Wer nach Ende einer vereinbarten Laufzeit weiter Unterricht oder Training in Anspruch nimmt, sollte deshalb frühzeitig klären, zu welchen Bedingungen dies geschieht. Bei Kindern kommt hinzu, dass sie die Leistung nutzen, während ein Elternteil Vertragspartner und Zahlungspflichtiger sein kann.
Eine spätere Meinungsverschiedenheit lässt sich am besten anhand von Vertragsunterlagen, Teilnahmenachweisen, Zahlungen und Nachrichten aufarbeiten. Allein auf das ursprüngliche Enddatum zu zeigen, genügt nicht, wenn der Vertrag tatsächlich weitergelebt wurde.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 9. Februar 2026, 191 C 10975/25, rechtskräftig; Gerichtsmitteilung vom 4. Mai 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.