Jahrelang Medikamente ohne Rezept verkauft: Apotheker muss 8.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel über Jahre hinweg – ohne ärztliche Rezepte. So stellte sich nach den gerichtlichen Feststellungen die Versorgung einer Frau durch eine Frankfurter Apotheke dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Apotheker und setzte ihn auf 8.000 Euro fest.

Die Behauptung mit den ausländischen Rezepten überzeugte nicht

Der Apotheker hatte vorgetragen, die Kundin habe bei jedem Einkauf ein niederländisches Rezept vorgelegt. Das Landgericht hielt diese Darstellung nach seiner Beweiswürdigung für eine Schutzbehauptung. Das OLG beanstandete die Würdigung der Aussagen nicht.

Festgestellt waren erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente zwischen 2015 und Anfang 2020. Ob die Frau schon zuvor abhängig gewesen war, ließ den Anspruch nicht entfallen: Jedenfalls hielt die pflichtwidrige Abgabe die Abhängigkeit aufrecht.

Warum die Kundin trotzdem einen Teil selbst tragen musste

Das Gericht berücksichtigte ein Mitverschulden von 40 Prozent, weil die Klägerin die Herausgabe immer wieder veranlasst hatte. Außerdem waren Ansprüche aus der Zeit vor 2019 verjährt. Aus den erstinstanzlich zugesprochenen 10.000 Euro wurden deshalb im Berufungsverfahren 8.000 Euro.

Das Ergebnis ist keine einfache Rechnung „10.000 minus 40 Prozent“. Die endgültige Bemessung berücksichtigte mehrere Umstände, darunter Folgen und Dauer der Abhängigkeit sowie den erfolgreichen Entzug ohne bleibende Beeinträchtigungen.

Mitverschulden bedeutet nicht automatisch Anspruchsverlust

§ 254 BGB erlaubt eine Aufteilung der Verantwortung. Entscheidend sind die Umstände und insbesondere die Beiträge zur Schadensentstehung. Ein eigenes Fehlverhalten des Betroffenen beseitigt die Pflichten des anderen Beteiligten nicht automatisch.

Für Schmerzensgeld eröffnet § 253 Absatz 2 BGB bei einer ersatzpflichtigen Gesundheitsverletzung eine angemessene Geldentschädigung. Anders als bei einer bezahlten Rechnung gibt es dafür keinen Betrag, der sich allein aus einem Kassenbon ablesen lässt.

Die einzelnen Abgaben und gesundheitlichen Folgen müssen nachvollziehbar sein

Zur Vorbereitung eines vergleichbaren Falls gehören Kauf- und Zahlungsbelege, vorhandene Verordnungen, Nachrichten mit der Apotheke sowie medizinische Unterlagen. Eine zeitliche Übersicht sollte zeigen, welche Mittel wann abgegeben wurden und welche Beschwerden oder Behandlungen folgten.

Getrennt zu prüfen sind Pflichtverletzung, gesundheitliche Auswirkungen und mögliche Verjährung. Die in diesem Urteil genannte Grenze „vor 2019“ lässt sich nicht als feste Frist auf andere Betroffene übertragen.

Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. April 2026, 8 U 131/24; Pressemitteilung vom 28. April 2026. Nach Gerichtsangabe rechtskräftig.