Vor drei Hunden auf die Porschehaube geflüchtet – warum der Paketzusteller nichts zahlen musste
Der Paketzusteller klingelt. Die Tür geht auf, drei Hunde laufen bellend auf ihn zu. Er flüchtet auf die Motorhaube des daneben geparkten Porsche Cayenne. Der Besitzer verlangt anschließend 2.723,74 Euro netto für eine neue Lackierung.
Das Amtsgericht München wies die Klage gegen den Zusteller und dessen Arbeitgeber ab. Die am 27. April 2026 veröffentlichte Entscheidung ist rechtskräftig. Sie zeigt, warum die Frage „Wer hat mein Auto berührt?“ für eine Haftung noch nicht ausreicht.
Schon die Herkunft der Schäden war unklar
Die vorgelegten Fotos waren erst Monate später entstanden und zeigten mehrere Beschädigungen. Angaben zu Vorschäden blieben ungenau. Das Gericht zweifelte deshalb bereits daran, dass die geltend gemachten Kratzer und Dellen durch den Vorfall entstanden waren.
Unabhängig davon bewertete es die Verantwortung für die Flucht: Selbst bei unterstellter Beschädigung durch den Zusteller trat dessen fahrlässiges Verhalten hinter die Verantwortung des Hundehalters vollständig zurück. Der Halter wusste, dass der Zusteller an diesem Nachmittag erneut kommen würde.
Die Hunde müssen niemanden beißen
Nach § 833 BGB können auch Schäden erfasst sein, die durch eine Schreck- oder Fluchtreaktion auf ein Tier entstehen. Ein Biss oder unmittelbarer Körperkontakt ist dafür nicht zwingend erforderlich. Entscheidend bleibt der Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Tieres und dem Schaden.
Im Münchner Fall hielt das Gericht die Flucht auf das Auto für nachvollziehbar. Die Behauptung, die Hunde seien freundlich gewesen und noch einige Meter entfernt, beseitigte diesen Zusammenhang nicht. Bellen und gemeinsames Zulaufen konnten den Fluchtreflex auslösen.
Warum der Eigentümer seinen eigenen Schaden tragen musste
§ 254 BGB verlangt, die Verantwortung der geschädigten Person für die Entstehung ihres Schadens zu berücksichtigen. Hier trafen die behauptete Beschädigung der Motorhaube und die vom selben Eigentümer zu verantwortende Tiergefahr aufeinander.
Das Gericht stellte auf die konkrete Situation mit drei Hunden und dem erwarteten Besucher ab. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis, bei jedem Hundegebell auf ein fremdes Fahrzeug zu springen. Entfernung, Verhalten der Tiere, Ausweichmöglichkeiten und die Verhältnismäßigkeit der Reaktion bleiben wichtig.
Was Eigentümer und Zusteller daraus mitnehmen können
Wer Besuch oder eine Lieferung erwartet, sollte verhindern, dass Hunde beim Öffnen der Haustür unkontrolliert auf die Person zulaufen. Dass die Tiere aus Sicht des Halters niemandem etwas tun, hilft dem überraschten Besucher nicht unbedingt bei der Einschätzung.
Kommt es zu einem Schaden, sollten Zustand und Ablauf zeitnah dokumentiert werden. Fotos nach mehreren Monaten können neue von alten Schäden oft nicht mehr zuverlässig trennen. Zeugen und unmittelbar angefertigte Bilder sind deshalb besonders wertvoll.
Ein Kostenvoranschlag beziffert schließlich nur eine mögliche Reparatur. Er beweist weder die Ursache des Schadens noch, wer ihn rechtlich tragen muss. Genau diese beiden Fragen waren im Porsche-Fall entscheidend.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 12. Februar 2026, 223 C 6838/25; Gerichtsmitteilung vom 27. April 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.