Merkantiler Minderwert: Wie wird der Wertverlust berechnet?

Ein Unfallwagen kann trotz vollständiger Reparatur am Markt weniger wert sein. Dieser merkantile Minderwert ist ein eigener Schaden. Seine Höhe richtet sich nach dem konkreten Fahrzeug und dem Markt; eine Berechnungsformel allein beantwortet nicht jeden Fall.

Zeitpunkt und Berechnung

Der Minderwert wird grundsätzlich für den Zustand nach fachgerechter Reparatur beurteilt. Verschiedene Berechnungsmodelle können Anhaltspunkte liefern, ersetzen aber nicht die Marktbetrachtung. Maßgeblich ist die Differenz des hypothetischen Verkaufswerts mit und ohne offenbarungspflichtigen Unfallschaden. Ob das Fahrzeug tatsächlich verkauft wird, ist für den unmittelbaren Vermögensschaden nicht zwingend entscheidend. Die konkrete Reparaturqualität kann die Höhe dennoch beeinflussen.

Abgrenzung zum technischen Minderwert

Ein technischer Minderwert liegt vor, wenn trotz Reparatur funktionelle, optische oder haltbarkeitsbezogene Nachteile verbleiben. Er ist vom rein marktbedingten merkantilen Minderwert zu trennen. Beide Positionen dürfen nicht doppelt angesetzt werden. Bei Leasing- oder finanzierten Fahrzeugen ist zusätzlich zu klären, wem der Wertschaden rechtlich zusteht und welche vertraglichen Pflichten bei Rückgabe oder Veräußerung bestehen.

Welche Bedeutung haben Nettoverkaufspreise?

Der Bundesgerichtshof verlangt im Urteil vom 16. Juli 2024 – VI ZR 188/22, den gedachten Verkauf auf Grundlage von Nettoverkaufspreisen zu betrachten. Wurde stattdessen mit Bruttopreisen geschätzt, kann eine Korrektur um den entsprechenden Umsatzsteueranteil erforderlich sein. Die Entschädigung selbst unterliegt dabei nicht der Umsatzsteuer. Entscheidend ist daher die im Gutachten verwendete Preisbasis, nicht lediglich die Bezeichnung des Ergebnisses.

Muss das Fahrzeug dafür verkauft werden?

Ein tatsächlicher Verkauf ist keine Voraussetzung. Der Schaden besteht bereits in der geringeren Bewertung des reparierten Fahrzeugs. Wer es weiterfährt, verliert den Anspruch deshalb nicht allein durch diese Entscheidung. Für eine nachvollziehbare Schätzung sollten Fahrzeugzustand, Alter, Laufleistung, Vorschäden und Art der Reparatur dokumentiert werden. Bei einem Gutachten sollte erkennbar sein, weshalb der angenommene Marktabschlag gerade zu diesem Fahrzeug passt. Eine pauschale Kürzung ohne Prüfung der Berechnungsgrundlage ist nicht überzeugend.

Rechtsgrundlagen: § 249 BGB; § 251 BGB; § 7 StVG.

Weitere Erläuterungen: Merkantiler Minderwert im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.