Rauchmelder im Test durchgefallen – doch vor Gericht war der Test das Problem
Ein „mangelhaft“ im Produkttest kann Käufer abschrecken. Für einen Rauchmelderhersteller stand nach einer solchen Bewertung viel auf dem Spiel: Er verlangt rund 7,7 Millionen Euro Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Haftung der Herausgeberin dem Grunde nach. Wie viel sie tatsächlich zahlen muss, ist damit noch nicht entschieden.
Das Prüfverfahren hielt seine eigenen Grenzen nicht ein
Bei den Testfeuern hatten drei von vier Produkten des Herstellers nicht innerhalb der vorgegebenen Parameter Alarm ausgelöst. Allerdings unterschritt das Testfeuer einen vorgeschriebenen Grenzkorridor. Nach dem maßgeblichen Prüfprogramm durfte es deshalb nicht als gültig gewertet werden.
Eine interne Anweisung des externen Prüfinstituts sah das anders. Der Hersteller hatte vor der Veröffentlichung konkrete Bedenken geäußert und abweichende Ergebnisse anderer akkreditierter Institute vorgelegt. Die Herausgeberin veröffentlichte das negative Urteil dennoch; später zog sie die Bewertung zurück.
Wer extern testen lässt, darf konkrete Zweifel nicht übergehen
Das OLG sah einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Herstellers. Entscheidend für das eigene Verschulden der Herausgeberin waren die belastbaren Hinweise auf einen möglichen Testfehler. Sie hätte beim beauftragten Institut nachfragen müssen.
Der Fall begründet keine unbegrenzte Garantie, dass ein Unternehmen für jeden Fehler eines beauftragten Dienstleisters automatisch einstehen muss. Hier kam es auf die übergangenen Warnzeichen vor der Veröffentlichung an.
Warum 7,7 Millionen Euro noch kein zugesprochener Betrag sind
§ 304 ZPO ermöglicht ein Grundurteil: Das Gericht klärt zunächst, ob ein nach Grund und Höhe streitiger Anspruch grundsätzlich besteht. Die konkrete Geldsumme kann anschließend weiter geprüft werden.
Das ist für die Einordnung spektakulärer Schadensersatzmeldungen entscheidend. Klageforderung, festgestellte Haftung und zugesprochener Betrag sind drei unterschiedliche Angaben. Ein Unternehmen kann beim ersten wichtigen Streitpunkt gewinnen, während die Berechnung seines Schadens noch offenbleibt.
Was Käufer und betroffene Hersteller daraus mitnehmen können
Wer eine Kaufentscheidung auf einen Test stützt, sollte neben dem ursprünglichen Ergebnis auch spätere Korrekturen beachten. Eine zurückgezogene schlechte Bewertung ist umgekehrt noch keine neue positive Produktprüfung.
Für einen betroffenen Hersteller sind die vollständigen Prüfberichte, technischen Einwände und der dokumentierte Zugang seiner Hinweise wichtig. Soll zusätzlich ein wirtschaftlicher Schaden geltend gemacht werden, braucht es eine nachvollziehbare Entwicklung von Absatz, Kosten und möglichen anderen Ursachen. Die schädliche Wirkung einer Überschrift allein ersetzt keine belastbare Schadensberechnung.
Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. April 2026, 16 U 38/25; Pressemitteilung vom selben Tag. Nach damaligem Stand nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde möglich. Die Schadenshöhe bleibt gesondert zu klären.