Eheringe zu spät fürs Fotoshooting – trotzdem musste die Käuferin am Vertrag festhalten
Die Eheringe sollten schon vor der Hochzeit auf die Fotos für die Gäste. Nach Darstellung der Käuferin hatte der Verkäufer eine Lieferung innerhalb von zwei Wochen zugesagt. Als die Ringe ausblieben, setzte sie eine Frist, erklärte den Rücktritt und kaufte anderswo. Vom ersten Verkäufer wollte sie die bereits gezahlten 2.230,20 Euro zurück.
Vor dem Amtsgericht München verlor sie. Der Verkäufer bekam seinerseits mit dem Verlangen recht, dass sie die bestellten Ringe abnehmen müsse. Ausschlaggebend war nicht, dass mündliche Lieferzusagen grundsätzlich wertlos wären. Die behauptete Vereinbarung ließ sich im Prozess nicht hinreichend beweisen.
Ein nachvollziehbarer Wunsch ist noch kein nachgewiesener Vertragstermin
Der Verlobte bestätigte die Darstellung der Käuferin. Der Verkäufer schilderte dagegen, frühere Liefertermine würden erst mit dem Hersteller abgeklärt und dann schriftlich festgehalten. Im unterschriebenen Vertrag fehlte eine entsprechende Angabe. Das Gericht konnte nicht sicher klären, welche Darstellung zutraf.
Dieses offene Ergebnis ging zulasten der Käuferin, die den früheren Termin beweisen musste. Das Urteil vom 10. Februar 2026 war bei seiner Veröffentlichung am 20. April nicht rechtskräftig.
Warum eine selbst gesetzte Frist nicht alles repariert
Ein Rücktritt wegen ausbleibender Leistung richtet sich grundsätzlich nach § 323 BGB. Dafür kommt es unter anderem auf die Fälligkeit und eine erforderliche, angemessene Nachfrist an. Eine spätere Aufforderung kann nicht ohne Weiteres einen früheren vertraglichen Liefertermin ersetzen, dessen Vereinbarung ungeklärt ist.
Wenn die rechtzeitige Leistung zu einem bestimmten Termin für den Käufer wesentlich ist, kann unter den Voraussetzungen des § 323 Absatz 2 Nummer 2 BGB eine weitere Frist entbehrlich sein. Dafür muss aber auch dieser Vertragsinhalt tragfähig feststehen. Ein wichtiger privater Anlass allein belegt noch nicht, dass der Verkäufer genau diesen Termin verbindlich übernommen hat.
Wie sich ein kostspieliger Doppelauftrag vermeiden lässt
Bei Hochzeitsausstattung, Veranstaltungstechnik oder anderen termingebundenen Bestellungen sollten Datum und Zweck ausdrücklich in der Auftragsbestätigung stehen. Hilfreich ist eine klare Unterscheidung zwischen einem unverbindlichen Lieferhinweis und einem zugesagten spätesten Termin.
Ist die Lieferung gefährdet, sollten sämtliche Nachrichten und Antworten aufbewahrt werden. Vor einem Ersatzkauf ist zu klären, ob der erste Vertrag tatsächlich beendet werden kann. Sonst stehen am Ende möglicherweise zwei wirksame Bestellungen nebeneinander.
Eine schriftliche Bestätigung ist dabei vor allem ein Beweismittel. Sie bedeutet nicht, dass jede mündliche Individualabrede unwirksam wäre. Der Münchner Fall zeigt vielmehr, wie teuer es werden kann, wenn ein entscheidender Gesprächsinhalt später nicht überzeugend rekonstruiert werden kann.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 10. Februar 2026, 173 C 9005/25; Gerichtsmitteilung vom 20. April 2026. Damals nicht rechtskräftig. Rückblick auf diesen Veröffentlichungsstand.