Buchauszug oder Provisionsabrechnung: Was kann ich verlangen?
Eine Provisionsabrechnung zeigt, welchen Betrag der Unternehmer abrechnet. Ein Buchauszug soll ermöglichen, diese Berechnung anhand der Geschäfte zu überprüfen. Wer fehlende oder zweifelhafte Angaben verfolgt, sollte deshalb klar benennen, welches der gesetzlichen Kontrollrechte benötigt wird.
Wie unterscheidet er sich von anderen Auskünften?
Die Provisionsabrechnung beziffert die aus Sicht des Unternehmers geschuldete Vergütung. Der Buchauszug liefert die für deren Überprüfung wesentlichen Geschäftsdaten. Zusätzlich kann der Vertreter nach § 87c Absatz 3 HGB Informationen über Umstände verlangen, die Anspruch, Fälligkeit oder Berechnung beeinflussen. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 kommt eine Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen in Betracht, etwa bei verweigertem Auszug oder begründeten Zweifeln. Diese Rechte sind nicht beliebig austauschbar. Ein übersichtlicher Antrag sollte daher benennen, ob eine Abrechnung fehlt, Daten unvollständig sind oder vorhandene Angaben sachlich angezweifelt werden.
Kann der Anspruch vertraglich ausgeschlossen werden?
§ 87c Absatz 5 HGB schützt die gesetzlichen Kontrollrechte vor Ausschluss und Beschränkung. Ein pauschaler Verzicht in allgemeinen Vertragsbedingungen ist deshalb rechtlich problematisch. Davon zu unterscheiden ist die Bewertung einer konkreten späteren Einigung über bekannte Streitpunkte. Auch Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse heben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch nicht einfach auf; Umfang und Art der Übermittlung müssen allerdings auf seinen Zweck zugeschnitten bleiben. Wer sensible Kundendaten erhält, darf sie nicht ohne Weiteres für fremde Zwecke verwenden. Die sichere Übertragung und ein nachvollziehbares Datenformat sollten praktisch mitgedacht werden.
Wie wird der Anspruch sinnvoll vorbereitet?
Der gewünschte Zeitraum und die betroffene Geschäftsbeziehung sollten eindeutig bezeichnet sein. Vorhandene Abrechnungen, Vertragsnachträge und bekannte Abschlusslisten helfen, das Begehren einzugrenzen und Lücken zu erkennen. Eine nachvollziehbare Aufforderung mit angemessener Frist schafft Klarheit über die verlangten Angaben. Die bloße Aufforderung hemmt eine laufende Verjährung jedoch nicht automatisch. Bei Zeitdruck müssen geeignete rechtliche Sicherungsschritte geprüft werden. Nach Erhalt empfiehlt sich ein systematischer Abgleich, damit aus den gewonnenen Daten gegebenenfalls eine bezifferte Provisionsforderung und gezielte Rückfragen zu tatsächlich offenen Geschäften entstehen.
Wann muss überhaupt abgerechnet werden?
Nach § 87c Absatz 1 HGB ist grundsätzlich monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erweitert werden. Die Abrechnung muss unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats erfolgen. Eine fehlende Abrechnung und ein unvollständiger Buchauszug sind daher unterschiedliche Probleme. Die Aufforderung sollte beide getrennt erfassen, wenn tatsächlich beide Leistungen fehlen.
Wann kommt eine Einsicht in Geschäftsunterlagen hinzu?
Absatz 4 regelt dies insbesondere bei verweigertem Buchauszug oder begründeten Zweifeln an Richtigkeit oder Vollständigkeit. Dabei hat der Unternehmer die gesetzlich vorgesehene Wahl, wem Einsicht gewährt wird. Ein allgemeines Recht, jederzeit selbst sämtliche Bücher zu durchsuchen, entsteht daraus nicht. Wichtig ist eine konkrete Beschreibung der offenen Punkte und ihres Provisionsbezugs. Nach einer Einsicht sind mögliche Zahlungsansprüche weiterhin eigenständig zu berechnen und gegebenenfalls durchzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 87c HGB; § 195 BGB; § 199 BGB; § 204 BGB.
Weitere Erläuterungen: Buchauszug im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.