Buchauszug für Handelsvertreter: Welche Daten müssen hinein?
Fehlende Provisionen lassen sich oft erst erkennen, wenn die zugehörigen Geschäftsdaten vorliegen. Der Buchauszug nach § 87c HGB soll diese Kontrolle ermöglichen. Eine bloße Liste ausgezahlter Beträge reicht dafür nicht in jedem Fall aus.
Wozu dient der Buchauszug?
Der Handelsvertreter kennt häufig seine eigenen Vermittlungsbemühungen, aber nicht sämtliche internen Buchungen, Lieferungen und Kundenzahlungen. Der Buchauszug soll diese Informationslücke für die Provisionsprüfung schließen. Er muss eine geordnete und nachvollziehbare Zusammenstellung der erforderlichen Angaben liefern. Ein Anspruch setzt nicht erst den sicheren Beweis einer falschen Abrechnung voraus. Andernfalls müsste der Vertreter bereits wissen, was er durch den Auszug gerade überprüfen möchte. Der genaue Umfang richtet sich nach dem Vertrag und den provisionsrechtlich erheblichen Umständen, nicht nach dem Wunsch, sämtliche Unternehmensdaten ohne Bezug zur Vergütung einzusehen.
Welche Angaben gehören hinein?
Relevant können insbesondere Kunde, Auftrag, Abschlussdatum, Warenart, Geschäftswert, Ausführung, Zahlung und mögliche Rückabwicklung sein. Bei Stornierungen können deren Zeitpunkt und Gründe Bedeutung haben. Welche Einzelangaben erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Provisionsmodell ab: Laufende Vergütungen aus Dauergeschäften erfordern andere Informationen als einmalige Lieferprovisionen. Eine ungeordnete Sammlung von Belegen muss nicht schon einen brauchbaren Buchauszug darstellen. Auch eine Abrechnung, die nur bereits anerkannte Provisionen nennt, kann unvollständig sein. Maßstab ist, ob der Vertreter seinen Anspruch anhand der Daten eigenständig und zuverlässig kontrollieren kann.
Wie lässt sich ein Buchauszug systematisch prüfen?
Zunächst werden bekannte Vermittlungen oder provisionsrelevante Geschäfte mit den aufgeführten Vorgängen verglichen. Danach lassen sich Abweichungen bei Wert, Ausführung und Zahlung untersuchen. Ein als storniert bezeichnetes Geschäft sollte nach den für den Provisionsanspruch maßgeblichen Umständen nachvollziehbar sein. Welche Daten erforderlich sind, hängt von Vertrag und Provisionsmodell ab. Eine Übersicht mit Geschäft, offener Frage und benötigter Ergänzung macht Rückfragen präziser als eine pauschale Beanstandung der gesamten Abrechnung.
Muss vorher eine Falschabrechnung bewiesen werden?
Der Anspruch aus § 87c Absatz 2 HGB dient gerade der Kontrolle und setzt nicht bereits den sicheren Nachweis eines Abrechnungsfehlers voraus. Dennoch muss das Begehren auf provisionsrelevante Geschäfte und einen bestimmten Zeitraum bezogen sein. Nach Erhalt sollte zwischen fehlenden Angaben und einem anhand vollständiger Daten errechneten Zahlungsrückstand unterschieden werden. Erst die Auswertung zeigt, ob eine weitere Auskunft oder bereits eine konkrete Provisionsforderung sinnvoll ist.
Rechtsgrundlagen: § 87c HGB; § 195 BGB; § 199 BGB; § 204 BGB.
Weitere Erläuterungen: Buchauszug im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.