Kann eine GbR selbst klagen und verklagt werden?

Wer einen Vertrag mit einer GbR schließt, muss bei einem späteren Streit den richtigen Anspruchsgegner bestimmen. Eine rechtsfähige GbR kann selbst klagen und verklagt werden; entscheidend ist nicht allein die Registereintragung.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach heutiger Rechtslage

Für die GbR ist die seit 2024 geltende gesetzliche Unterscheidung wichtig: Nach § 705 Absatz 2 BGB kann die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Diese rechtsfähige Gesellschaft ist nach § 50 ZPO auch parteifähig. Davon unterscheidet sich die nicht rechtsfähige Gesellschaft, die lediglich das Innenverhältnis der Beteiligten ausgestaltet. Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister ist nicht die allgemeine Voraussetzung dafür, dass eine rechtsfähige GbR überhaupt Partei sein kann.

Richtige Bezeichnung der beklagten Partei

Vor einer Klage sollte geklärt werden, welcher Rechtsträger Vertragspartner oder Anspruchsgegner ist. Eine Geschäftsbezeichnung, Internetadresse oder Filiale ist nicht automatisch eine eigenständige Partei. Bei einem Einzelunternehmen kann beispielsweise die natürliche Person hinter dem Unternehmen gemeint sein; bei einer GmbH ist grundsätzlich die Gesellschaft selbst zu bezeichnen. Hilfreich sind Verträge, Rechnungen und aktuelle Registerunterlagen. Eine ungenaue Bezeichnung kann unter Umständen ausgelegt oder berichtigt werden. Der Austausch gegen einen tatsächlich anderen Rechtsträger ist davon zu unterscheiden und kann zusätzliche prozessuale Fragen auslösen.

Rechtsfähigkeit entsteht nicht erst durch das Register

Eine GbR, die nach dem Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, kann selbst Rechte und Pflichten haben. § 705 BGB grenzt sie von einer Gesellschaft ab, die nur interne Beziehungen ordnet. Der Zusatz eGbR kennzeichnet eine eingetragene Gesellschaft. Sein Fehlen bedeutet daher nicht automatisch, dass nur einzelne Gesellschafter als Prozesspartei infrage kommen.

Gesellschaft und Gesellschafter auseinanderhalten

Prüfen Sie, ob der Vertrag mit der Gesellschaft oder mit bestimmten Personen geschlossen wurde. Eine mögliche persönliche Haftung der Gesellschafter ist eine zusätzliche Frage; sie macht die Gesellschaft nicht unsichtbar. Für die Klageschrift sollten Name, Sitz beziehungsweise Anschrift und Vertretung geklärt sein. Bei einer eingetragenen GbR liefert das Gesellschaftsregister wichtige Angaben, bei anderen Gesellschaften können Vertrag und bisheriger Geschäftsverkehr helfen.

Rechtsgrundlagen: § 50 ZPO – Parteifähigkeit; § 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft; § 56 ZPO – Prüfung von Amts wegen.

Weitere Erläuterungen: Parteifähigkeit im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.