20 Euro für einen kaputten Dekohasen – der entscheidende Fehler lag in der Klageerwiderung
Ein Dekohase im Hof eines Mehrfamilienhauses verliert seinen Kopf. Die Eigentümerin verlangt von einer Nachbarin 20 Euro Schadensersatz. Ein anderer Bewohner soll gesehen haben, wie diese die Figur berührte. Die Nachbarin erzählt dagegen von Lärm, erschreckten Katzen und ihrem Versuch, die Tiere einzufangen.
Das Amtsgericht München sprach die 20 Euro zu. Entscheidend war, dass die Beklagte nicht hinreichend deutlich bestritt, die Figur beschädigt zu haben. Ihre Ausführungen erklärten auch nicht, weshalb eine von ihr verursachte Beschädigung unverschuldet oder gerechtfertigt gewesen sein sollte.
Über den Nachbarn zu schimpfen beantwortet den Vorwurf nicht
Der Rechtsstreit drehte sich um eine konkrete Frage: Hatte die Beklagte den Hasen schuldhaft beschädigt? Der Hinweis, ein anderer Bewohner habe ihre Katzen erschreckt, beantwortete diese Frage nicht vollständig.
Das Gericht verstand ihre sinngemäße Erklärung, ein möglicher Kontakt mit der Figur sei Sache des Nachbarn, nicht als eindeutiges Bestreiten der Beschädigung. Wer eine Klage abwehren will, muss sich deshalb mit den tatsächlich behaupteten Handlungen auseinandersetzen. Eine allgemeine Schilderung des belasteten Nachbarschaftsverhältnisses ersetzt das nicht.
Unbestrittene Tatsachen müssen nicht wie bestrittene bewiesen werden
§ 138 ZPO verpflichtet jede Prozesspartei, auf die Tatsachenbehauptungen der Gegenseite einzugehen. Nach Absatz 3 gelten nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen grundsätzlich als zugestanden, sofern sich der Wille zum Bestreiten nicht aus den übrigen Erklärungen ergibt.
Das ist keine bloße Förmelei. Ein Zivilgericht muss wissen, worüber überhaupt Beweis erhoben werden muss. Streiten die Parteien über den Kontakt mit der Figur, dessen Folgen oder nur darüber, wer rechtlich dafür einstehen soll? Diese Ebenen können zu unterschiedlichen Prüfungen führen.
Zugleich verlangt Absatz 1 vollständige und wahrheitsgemäße Erklärungen. Die richtige Reaktion ist daher kein pauschales Leugnen, sondern eine klare Darstellung dessen, was tatsächlich geschehen ist und welche Angaben der Gegenseite unzutreffend sind.
Auch ein kleiner Betrag verdient eine präzise Antwort
Wer eine fremde Sache schuldhaft beschädigt, kann nach § 823 Absatz 1 BGB zum Ersatz verpflichtet sein. Beruft sich die beklagte Person auf besondere Umstände, müssen diese so konkret beschrieben werden, dass das Gericht sie rechtlich prüfen kann.
Im Hasenfall fehlte genau das. Die Entscheidung zeigt deshalb mehr als einen kuriosen Nachbarschaftsstreit: Selbst bei 20 Euro kommt es darauf an, Behauptung, Bestreiten und mögliche Rechtfertigung sauber auseinanderzuhalten. Fotos, Zeugen und ein geordneter Ablauf können helfen; sie ersetzen aber keine verständliche Erklärung des eigenen Standpunkts.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 2. Januar 2025, 172 C 23447/24, rechtskräftig; Gerichtsmitteilung vom 23. März 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.