Restschuldbefreiung erteilt: Welche Forderungen bleiben?
Nach erteilter Restschuldbefreiung fordert ein alter Gläubiger erneut Zahlung. Ob er noch erfolgreich vorgehen kann, hängt vom Entstehungsgrund der Forderung und möglichen gesetzlichen Ausnahmen ab.
Wirkung gegenüber den Insolvenzgläubigern
Nach § 301 InsO wirkt die Restschuldbefreiung grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern, auch wenn sie ihre Forderung nicht angemeldet haben. Die erfassten Forderungen werden nicht vollständig aus der rechtlichen Welt entfernt, sind aber grundsätzlich nicht mehr zwangsweise durchsetzbar. Freiwillige Zahlungen können deshalb nicht allein wegen der erteilten Restschuldbefreiung zurückverlangt werden. Neue Schulden, die keine Insolvenzforderungen sind, fallen nicht automatisch darunter. Ebenso bleiben bestimmte Sicherungsrechte und Ansprüche gegen Bürgen oder Mitschuldner nach den gesetzlichen Regeln grundsätzlich bestehen.
Welche Forderungen ausgenommen bleiben
§ 302 InsO enthält wichtige Ausnahmen. Dazu zählen insbesondere Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem gesetzlichen Unterhalt und bestimmten Steuerverbindlichkeiten bei einschlägiger rechtskräftiger Verurteilung. Für diese Fallgruppe ist die Anmeldung unter Angabe des besonderen Rechtsgrundes erforderlich. Geldstrafen und weitere gesetzlich genannte Verbindlichkeiten bleiben ebenfalls unberührt. Nicht jede Unterhalts- oder Steuerschuld ist deshalb automatisch ausgenommen. Schuldner und Gläubiger müssen den konkreten Entstehungsgrund, die erforderlichen Voraussetzungen und den Inhalt der Forderungsanmeldung sorgfältig prüfen.
Alte und neue Schulden nach ihrem Ursprung trennen
Das Datum einer Rechnung allein entscheidet nicht, ob eine Insolvenzforderung vorliegt. Maßgeblich ist der rechtliche Entstehungsgrund. Eine erst später abgerechnete alte Verpflichtung kann anders zu behandeln sein als ein nach Verfahrenseröffnung neu geschlossener Vertrag. Stellen Sie deshalb Vertrag, Leistungszeitraum, Forderungsanmeldung und gerichtlichen Beschluss zusammen, bevor Sie die Zahlungsaufforderung einordnen.
Eine Vollstreckungsandrohung nicht liegen lassen
Auch nach Restschuldbefreiung können noch alte Titel vorhanden sein. Die Befreiungswirkung sollte dann rechtzeitig gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht und die passende Abwehr geprüft werden. Nicht jede Zahlungsaufforderung beweist eine Ausnahme nach § 302 InsO. Umgekehrt sollten Bürgen und Mitschuldner beachten, dass ihre eigene Haftung durch die Restschuldbefreiung des Schuldners grundsätzlich nicht einfach entfällt.
Rechtsgrundlagen: § 287 InsO – Antrag und Abtretungsfrist; § 300 InsO – Entscheidung; § 301 InsO – Wirkung; § 302 InsO – Ausnahmen.
Weitere Erläuterungen: Restschuldbefreiung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.