Pflichtteil gegen Ratenzahlung aufgegeben: Warum das Finanzamt keine Zinsen hinzurechnen durfte

Der Bruder bekommt Unternehmensvermögen, die Schwester soll dafür Geld erhalten und auf bestimmte künftige Pflichtteilsrechte verzichten: So regelte eine Familie ihre vorweggenommene Erbfolge. Gezahlt wurde in zwei Raten, ohne vereinbarte Zinsen. Das Finanzamt errechnete trotzdem einen Zinsanteil und verlangte darauf Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof hob die entsprechenden Änderungsbescheide auf.

Das Urteil vom 20. Januar 2026 – VIII R 6/23 wurde mit Pressemitteilung vom 12. März 2026 bekannt gemacht. Es bestätigt, dass eine Abfindung für einen noch zu Lebzeiten erklärten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht auch bei Ratenzahlung kein einkommensteuerbares Einkommen sein muss.

Ein Familienvertrag mit mehreren Beteiligten

Die Eltern hatten ihrem Sohn bereits 2002 Vermögen übertragen. Mit einem notariellen Vertrag vom Juli 2014 folgten weitere Gesellschaftsanteile und Anteile an einem Betriebsgrundstück. Der Sohn verpflichtete sich gegenüber den Eltern zur Zahlung eines Gleichstellungsgelds. Diese Forderung traten die Eltern an ihre Tochter ab, ohne für ihre Erfüllung einzustehen.

Die Tochter verzichtete gegenüber den Eltern in dem vereinbarten Umfang auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte. Das Gleichstellungsgeld wurde am 30. Dezember 2014 und am 30. Dezember 2015 in zwei Raten fällig. Der Bruder zahlte beide Raten termingerecht an seine Schwester.

Warum das Finanzamt einen Zinsanteil sah

Die zweite unverzinsliche Rate war erst mehr als zwölf Monate nach dem Vertragsschluss fällig. Das Finanzamt wandte eine bewertungsrechtliche Abzinsung an: Es zerlegte die Zahlung rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil. Den Zinsanteil behandelte es als steuerpflichtigen Kapitalertrag der Tochter.

Das Finanzgericht ließ diese Besteuerung grundsätzlich zu, korrigierte aber die Anwendung des Steuertarifs. Der BFH ging weiter. Bereits der Ansatz von Einkommen war nach seiner Auffassung falsch; auf die Tariffrage kam es damit nicht mehr an.

Die Zahlung beruhte auf einem künftigen Erbrecht

Wer gegenüber den noch lebenden Eltern auf künftige Pflichtteilsrechte verzichtet, gibt eine Erwerbschance auf. Nach der vom BFH herangezogenen Rechtsprechung ist die dafür gewährte Abfindung kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung an die Eltern. Sie gehört zur Vermögensübertragung im Zusammenhang mit der Nachfolge.

Daran änderte hier weder die Aufteilung in Raten noch der direkte Zahlungsweg vom Bruder an die Schwester etwas. Wirtschaftlich wäre das Ergebnis dasselbe gewesen, wenn der Bruder erst an die Eltern und diese anschließend an die Tochter gezahlt hätten. Aus der bewertungsrechtlichen Abzinsung allein durfte das Finanzamt deshalb keinen einkommensteuerpflichtigen Ertrag schaffen.

Keine Einkommensteuer bedeutet nicht völlige Steuerfreiheit

Der BFH weist ausdrücklich auf die Schenkungsteuer hin. Die Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht fällt grundsätzlich in deren Anwendungsbereich. Ob tatsächlich Schenkungsteuer entsteht, ist gesondert zu prüfen. Aus dem Erfolg im Einkommensteuerverfahren folgt daher kein allgemeines Versprechen, die gesamte Vermögensübertragung sei steuerfrei.

Außerdem behandelt das Urteil nicht jede spätere Zahlung unter Angehörigen gleich. Wird eine Abfindung beispielsweise als erfüllt behandelt und anschließend als verzinsliches Darlehen stehen gelassen, kann eine andere steuerliche Beurteilung gelten. Auch Gestaltungen nach einem bereits eingetretenen Erbfall sind nicht ohne Weiteres vergleichbar.

Bei der Vertragsgestaltung zählen deshalb der Zeitpunkt des Verzichts, dessen genauer Umfang, die Zahlungsbedingungen und der Rechtsgrund jeder einzelnen Leistung. Diese Punkte sollten im Vertrag klar auseinandergehalten werden. Wer nur auf die Zahl der Raten schaut, übersieht die für den entschiedenen Fall maßgebliche Grundlage der Zahlung.

Amtliche Quellen: BFH, Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23; Pressemitteilung vom 12.03.2026.