Geparktes Auto angefahren – trotzdem musste die Halterin 20 Prozent selbst tragen

Das eigene Auto steht, ein anderes fährt dagegen. Damit scheint die Haftung klar. Auf einem Schwimmbadparkplatz bei München endete der Streit trotzdem mit einem Eigenanteil von 20 Prozent für die Halterin des geparkten Wagens.

Ihr Fahrzeug war beim Rangieren beschädigt worden. Der Schaden betrug 6.244,90 Euro. Die Versicherung zahlte zunächst nur einen Teil und berief sich auf eine Mitverantwortung der Halterin. Das Amtsgericht München gab deren Klage zwar teilweise statt, ließ sie aber auf einem Fünftel des Schadens sitzen.

Keine weißen Linien bedeutet nicht: überall parken erlaubt

Die Halterin hatte argumentiert, auf dem Parkplatz habe es keine Markierungen gegeben. Deshalb habe sie ihr Fahrzeug dort abstellen dürfen. Das Gericht sah das anders: Der Wagen stand in einer erkennbaren Durchfahrt zur nächsten Parkreihe.

Die Gestaltung mit Grünstreifen und Bordstein ließ nach der gerichtlichen Bewertung erkennen, wo die Parkflächen endeten. Die freie Verbindung sollte einen Wechsel zwischen den Fahrgassen in Vorwärtsfahrt ermöglichen. Durch das abgestellte Fahrzeug mussten andere stattdessen weit rückwärts rangieren.

Auch das Argument, andere parkten bei Platzmangel ebenfalls dort, half nicht. Eine verbreitete Gewohnheit macht eine behindernde Parkweise nicht automatisch zulässig.

Warum ein stehendes Fahrzeug am Unfall beteiligt sein kann

Bei der Haftungsverteilung kommt es darauf an, welche Umstände zum Unfall beigetragen haben. § 17 StVG sieht für die Haftung zwischen beteiligten Fahrzeughaltern eine Abwägung der Verursachungsbeiträge vor. Der Blick richtet sich deshalb nicht ausschließlich auf das Fahrzeug, das sich im Moment des Zusammenstoßes bewegt.

Hier hatte die Parkweise nach Auffassung des Gerichts eine konkrete Gefahrenlage geschaffen. Der Wagen blockierte gerade die Fläche, die zum Durchfahren gebraucht wurde. Seine Position war damit für den späteren Unfall bedeutsam.

Der größere Fehler blieb das Anfahren

Die andere Fahrerin hatte sich beim Rangieren verschätzt und das stehende Auto getroffen. Das bewertete das Gericht als groben Fahrfehler. Deshalb lag die Haftung weiterhin überwiegend auf ihrer Seite.

Die Quote von 20 Prozent ist das Ergebnis dieser konkreten Abwägung. Sie ist weder ein allgemeiner Selbstbehalt bei Parkplatzunfällen noch eine feste Regel für jedes falsch geparkte Auto. Ein Verkehrsverstoß muss für die Schadensentstehung rechtlich erheblich sein; bloßes Fehlverhalten ohne Zusammenhang erklärt noch keine bestimmte Quote.

Nach einem solchen Unfall sollten Fotos deshalb mehr zeigen als nur die Delle: die Position beider Fahrzeuge, Zufahrten, freie Durchfahrtsbreiten, Grünstreifen und vorhandene Schilder. Gerade auf unmarkierten Parkflächen hilft die Gesamtansicht zu klären, welche Verkehrsführung erkennbar war und wie es zum Zusammenstoß kam.

Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 12. Februar 2026, 344 C 8946/25; Gerichtsmitteilung vom 9. März 2026. Bei Bekanntmachung noch nicht rechtskräftig.