Insolvenzplan: Wie werden Gläubigerstimmen gezählt?

Eine hohe Zustimmung nach Forderungsbeträgen allein genügt für einen Insolvenzplan grundsätzlich nicht. In jeder Gläubigergruppe werden regelmäßig sowohl die Zahl der zustimmenden Gläubiger als auch die vertretenen Ansprüche betrachtet. Dafür muss bereits die Gruppenbildung sachgerecht sein.

Gläubigergruppen sachgerecht bilden

§ 222 InsO verlangt Gruppen, wenn Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Weitere Unterteilungen können sich aus gleichartigen wirtschaftlichen Interessen ergeben. Die Gruppenbildung darf nicht beliebig erfolgen, um gewünschte Mehrheiten zu organisieren. Innerhalb einer Gruppe gilt grundsätzlich die Gleichbehandlung nach § 226 InsO; gesetzlich zulässige Ausnahmen benötigen die erforderliche Zustimmung. Für die Vorbereitung sind Forderungshöhen, Sicherheiten, Rang und wirtschaftliche Interessen sorgfältig zu erfassen. Fehler können das Abstimmungsergebnis und die spätere gerichtliche Bestätigung des gesamten Plans gefährden.

Zustimmung und gesetzliche Mehrheiten

Nach § 244 InsO ist grundsätzlich in jeder Gläubigergruppe eine doppelte Mehrheit erforderlich. Zustimmen müssen die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger und Gläubiger, deren Forderungen mehr als die Hälfte der Forderungssumme der abstimmenden Gläubiger ausmachen. Es zählt somit nicht nur die Anzahl der Stimmen. Unter den Voraussetzungen des § 245 InsO kann die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe ersetzt werden. Dieses Obstruktionsverbot enthält Schutzbedingungen und ist kein allgemeines Recht, jede ablehnende Minderheit ohne weitere Prüfung zu übergehen.

Ein vereinfachtes Abstimmungsbeispiel

Stimmen in einer Gruppe fünf Gläubiger ab, müssen grundsätzlich mehr als die Hälfte der abstimmenden Gläubiger zustimmen. Zusätzlich müssen die zustimmenden Ansprüche mehr als die Hälfte der abstimmenden Forderungssumme ausmachen. Eine Mehrheit kleiner Forderungen kann deshalb an der Summenmehrheit scheitern; ein einzelner großer Anspruch erfüllt nicht automatisch auch die Kopfmehrheit. Sonderregeln zur Zusammenrechnung von Gläubigern bleiben zu beachten.

Die eigene Gruppenzuordnung kontrollieren

Prüfen Sie Rang, Sicherheiten und wirtschaftliche Interessen, auf die der Plan seine Einteilung stützt. Innerhalb einer Gruppe sind grundsätzlich gleiche Rechte anzubieten. Abweichende Behandlung benötigt die gesetzlich erforderliche Zustimmung; verdeckte Sondervorteile können nicht einfach neben dem Plan vereinbart werden. Auch die Ersetzung der Zustimmung einer ablehnenden Gruppe setzt Schutzbedingungen voraus. Für Gläubiger ist daher nicht nur die endgültige Stimmenzahl wichtig, sondern auch, wie Gruppe, Stimmrecht und angebotene Behandlung rechtlich begründet werden.

Rechtsgrundlagen: § 217 InsO – Grundsatz; § 244 InsO – Erforderliche Mehrheiten; § 248 InsO – Gerichtliche Bestätigung; § 254 InsO – Wirkungen.

Weitere Erläuterungen: Insolvenzplan im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.