Nur Hotelzimmer angefragt – plötzlich sollte die Firma über 10.000 Euro zahlen
Eine kurze E-Mail ans Hotel, später eine Rechnung über gut 10.000 Euro – obwohl niemand übernachtet hat. Ein Unternehmen sollte zahlen, weil es mehrere Zimmer angefragt und auf die anschließende Reservierungsbestätigung nicht mehr reagiert hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied: In diesem Fall war überhaupt kein Vertrag zustande gekommen.
Die entscheidende Information fehlte: der Preis
Eine Mitarbeiterin hatte unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ Zimmer für zwei Zeiträume reservieren wollen. Das Hotel schickte eine Bestätigung, korrigierte danach versehentlich falsch angegebene Termine und bat um eine Gästeliste. Eine Antwort blieb aus. Später verlangte es 90 Prozent der Übernachtungskosten.
Das OLG bewertete die erste Nachricht als Anfrage nach Kapazitäten und Konditionen. Der Zimmerpreis war weder genannt noch vorher bekannt. Ohne diese Grundlage konnte das Hotel die Nachricht hier nicht als verbindliches Vertragsangebot verstehen. Erst seine Antwort konnte ein Angebot enthalten, das das Unternehmen noch hätte annehmen müssen.
„Reservieren“ ist kein Zauberwort
Nach § 145 BGB bindet ein Vertragsangebot grundsätzlich denjenigen, der es abgibt, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Deshalb lohnt es sich, zwischen einer unverbindlichen Anfrage und einer verbindlichen Buchung sauber zu unterscheiden.
Die Betreffzeile allein löst das Problem nicht. Maßgeblich sind auch der Nachrichteninhalt und die zuvor ausgetauschten Informationen. Wer einen bereits bekannten Preis akzeptiert und bestimmte Zimmer verbindlich bestellt, steht anders da als jemand, der erst ein Angebot einholen möchte.
Auch der Schadensersatzanspruch scheiterte
Das Hotel konnte seine Forderung auch nicht auf enttäuschtes Vertrauen stützen. Nach dem Urteil hatte das Unternehmen nicht den berechtigten Eindruck erzeugt, der Vertragsschluss stehe sicher bevor. Das Schweigen auf die Bestätigung genügte unter diesen Umständen nicht.
Das ist keine Empfehlung, geschäftliche Nachrichten zu ignorieren. Eine kurze Klarstellung vermeidet Streit darüber, welche Erklärung gemeint war und worauf die Gegenseite vertrauen durfte. Rechtzeitig zu antworten ist meist einfacher, als später den gesamten E-Mail-Verlauf vor Gericht erklären zu müssen.
So bleibt eine Anfrage eindeutig
Wer zunächst vergleichen möchte, sollte ausdrücklich um ein unverbindliches Angebot bitten und Preis, Zeitraum, Zimmerart sowie Stornierungsbedingungen abfragen. Wird eine Buchung bestätigt, die man nicht vornehmen wollte, sollte die Abweichung sofort schriftlich benannt werden. Speichern Sie den vollständigen Verlauf einschließlich Anhängen; eine einzelne Bestätigung zeigt häufig nur die halbe Geschichte.
Quelle und Verfahrensstand: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Februar 2026, 9 U 107/24; Pressemitteilung vom 3. März 2026. Nach Gerichtsangabe nicht anfechtbar.