Bargeschäft: Wie zeitnah müssen Leistung und Zahlung sein?
Eine Lieferung wird erst später bezahlt. Ob noch ein unmittelbarer Austausch im Sinn des Bargeschäfts vorliegt, hängt von Art und Umständen des Geschäfts ab. Eine einheitliche Tagesgrenze für sämtliche Verträge lässt sich aus § 142 InsO nicht ableiten.
Unmittelbarkeit nach den Umständen des Geschäfts
§ 142 Absatz 2 InsO verlangt einen engen zeitlichen Zusammenhang. Dabei sind Art der Leistungen und Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs zu berücksichtigen. Das Gesetz enthält keine einheitliche Tagesgrenze für sämtliche Waren und Dienstleistungen. Vereinbarte Zahlungsziele, laufende Leistungsabschnitte und tatsächlicher Zahlungsfluss müssen zusammen betrachtet werden. Ein erheblicher zeitlicher Abstand kann gegen Unmittelbarkeit sprechen. Für die Praxis empfiehlt sich eine klare Zuordnung, welche konkrete Zahlung welche konkrete Gegenleistung vergütet. Undurchsichtige Verrechnungen mit älteren Rückständen erschweren die Prüfung des privilegierten Austauschs.
Besonderheit bei Arbeitsentgelt
Für Arbeitsentgelt nennt § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO eine besondere Grenze: Ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn zwischen Arbeitsleistung und Entgeltgewährung nicht mehr als drei Monate liegen. Diese Regel ersetzt nicht sämtliche übrigen Voraussetzungen. Absatz 2 Satz 3 behandelt unter bestimmten Bedingungen Zahlungen durch Dritte wie eine Entgeltgewährung durch den Schuldner, wenn die Drittleistung für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war. Arbeitgeberidentität, Zahlungsweg und das betroffene Insolvenzverfahren müssen deshalb sorgfältig unterschieden werden. Nicht jede Lohnzahlung ist allein wegen ihres Zwecks anfechtungsfest.
Die einzelne Zahlung richtig zuordnen
Bei laufenden Geschäftsbeziehungen können aktuelle Leistungen und alte Rückstände nebeneinander bestehen. Eine Sammelzahlung sollte daher nicht pauschal als Gegenleistung für die jüngste Lieferung behandelt werden. Rechnungsnummern, Verwendungszwecke, Leistungsabschnitte und Zahlungsvereinbarungen helfen bei der Zuordnung. Der tatsächliche Ablauf ist ebenso wichtig wie ein vertraglich formulierter Zahlungsplan.
Die Lohnregel nicht auf alle Branchen übertragen
Die gesetzliche Dreimonatsgrenze für Arbeitsentgelt ist eine besondere Regel. Sie liefert keinen allgemeinen sicheren Zeitraum für Warenlieferungen oder sonstige Dienstleistungen. Auch beim Lohn müssen die übrigen Voraussetzungen des Bargeschäfts und mögliche Ausnahmen geprüft werden. Bei Drittzahlungen ist zusätzlich wichtig, wer die Zahlung leistet und ob dies für den Arbeitnehmer erkennbar war. Für eine Rückforderungsprüfung sollten daher Lohnzeiträume, Abrechnungen und tatsächliche Zahlungseingänge vollständig vorliegen. Ein bloßer Hinweis, die Zahlung sei „noch rechtzeitig“ erfolgt, ersetzt diese Zuordnung nicht.
Rechtsgrundlagen: § 142 InsO – Bargeschäft; § 133 InsO – Vorsätzliche Benachteiligung.
Weitere Erläuterungen: Bargeschäft im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.