300 Gäste zur Verabschiedung: Warum die Feier des Arbeitgebers kein zusätzlicher Lohn war

Rund 300 Gäste waren eingeladen, als eine Bank ihren Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand verabschiedete und dessen Nachfolger vorstellte. Die Bank bezahlte den Empfang. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Vorteil des ausscheidenden Vorstands und nahm die Arbeitgeberin für Lohnsteuer in Haftung. Vor dem Bundesfinanzhof setzte es sich damit nicht durch.

Das Urteil vom 19. November 2025 – VI R 18/24 wurde mit Pressemitteilung vom 24. Februar 2026 bekannt gemacht. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. Die Begründung zeigt, warum eine persönliche Ehrung im Rahmen einer Arbeitgeberveranstaltung nicht automatisch zusätzlichen Arbeitslohn bedeutet.

Die Bank bestimmte den Empfang

Die Veranstaltung fand 2019 in den Geschäftsräumen der Unternehmenszentrale statt. Ein Organisationsgremium unter maßgeblicher Beteiligung des Personalbereichs kümmerte sich um die Umsetzung. Die Einladungen beruhten auf einer bereits zuvor nach geschäftlichen Gesichtspunkten zusammengestellten Gästeliste.

Eingeladen waren unter anderem gegenwärtige und frühere Vorstandsmitglieder, Beschäftigte, der Verwaltungsrat sowie Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Verbänden und Presse. Hinzu kamen acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden. Private Freunde und Bekannte gehörten nach den Feststellungen dagegen nicht zu den Gästen.

Wer feiert hier eigentlich?

Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten einer privaten Feier seines Mitarbeiters, kann darin steuerpflichtiger Arbeitslohn liegen: Der Arbeitnehmer spart eigene Aufwendungen. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber sein eigenes Fest veranstaltet. Dann verschafft die Bewirtung der Gäste dem Mitarbeiter nicht schon deshalb einen steuerpflichtigen Vorteil, weil er Anlass der Veranstaltung ist.

Der BFH verlangt eine Gesamtbetrachtung. Wichtig sind der Gastgeber, die Entscheidung über die Gästeliste, der Teilnehmerkreis, der Ort und der Charakter der Feier. Die Verabschiedung in den Ruhestand hat nach dem Gericht ganz überwiegend beruflichen Charakter und bildet den Abschluss der aktiven Tätigkeit. Im entschiedenen Fall unterstrich außerdem die gleichzeitige Vorstellung des Nachfolgers den betrieblichen Zweck.

Das Finanzamt konnte seine gegenteilige Sicht nicht allein auf die Lohnsteuerrichtlinien und die dort für Abschiedsfeiern genannte Kostengrenze von 110 Euro je Gast stützen. Zunächst muss überhaupt feststehen, dass dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zugewendet wurde. Eine bloße Überschreitung dieser Grenze beantwortet die Frage nach dem Charakter der Veranstaltung nicht.

Die eingeladenen Angehörigen machten daraus keine Privatfeier

Der BFH ordnete auch die anteiligen Kosten für den Vorstand selbst und seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen rechtlich nicht als Arbeitslohn ein. Deren Teilnahme war bei einer solchen Verabschiedung gesellschaftlich üblich und blieb eine Begleiterscheinung des betrieblichen Empfangs. Einige Angehörige auf der Gästeliste verwandeln eine Arbeitgeberveranstaltung daher nicht automatisch in eine private Feier.

Das ist jedoch kein Freibrief für die Finanzierung beliebiger Familienfeste. Je stärker private Gäste, private Gestaltung und persönliche Bewirtungswünsche den Ablauf prägen, desto genauer muss geprüft werden, wessen Veranstaltung tatsächlich vorliegt.

Warum ein Teil der Besteuerung trotzdem bestehen blieb

Eine prozessuale Besonderheit ist für das Ergebnis entscheidend: Die Bank hatte ihr Klagebegehren selbst begrenzt und eine Besteuerung des Kostenanteils für den Vorstand und seine acht Angehörigen akzeptiert. Gegen diesen Teil des finanzgerichtlichen Urteils legte sie kein Rechtsmittel ein. Der BFH durfte ihr deshalb trotz seiner günstigeren rechtlichen Beurteilung nicht mehr zusprechen als beantragt.

Für Arbeitgeber folgt daraus zweierlei: Der betriebliche Charakter sollte durch Einladungen, Ablauf und Zuständigkeit für die Gästeliste nachvollziehbar sein. Und bei einem Steuerstreit verdient der Umfang des Antrags ebenso viel Aufmerksamkeit wie die Sachargumente. Eine anfangs akzeptierte Teilbelastung lässt sich nicht in jedem Verfahrensstadium noch beseitigen.

Amtliche Quellen: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24; Pressemitteilung vom 24.02.2026.