Nur den Gartenplan erklärt – anschließend sollte der Nachbar fast 3.900 Euro zahlen

Zwei Nachbarn kaufen Pflanzen für ihre Grundstücksgrenze. Das Gartencenter empfiehlt für die Pflanzarbeiten einen externen Betrieb. Ein Mitarbeiter dieser Firma erscheint einige Tage später unangekündigt zur Besichtigung. Einer der Nachbarn erklärt ihm, was geplant ist. Danach führt die Firma die Arbeiten aus und verlangt 3.874,16 Euro.

Der Nachbar bestreitet, überhaupt einen Auftrag erteilt zu haben. Vor dem Amtsgericht München setzt er sich durch: Die Gartenbaufirma erhält die verlangte Vergütung nicht. Der Fall zeigt, weshalb eine Beratung, eine Empfehlung und ein verbindlicher Auftrag auseinandergehalten werden müssen.

Der Pflanzenkauf war noch kein Auftrag an den Gärtner

Nach den gerichtlichen Feststellungen war beim Gespräch im Gartencenter nur der Kauf der Pflanzen verbindlich vereinbart worden. Die Mitarbeiterin hatte lediglich auf eine externe Firma und deren üblichen Stundensatz hingewiesen. Damit vermittelte sie noch keine bindende Beauftragung.

Auch die anschließende Besichtigung führte im Ergebnis nicht zu einem nachgewiesenen Vertrag. Wer einem Handwerker erklärt, welche Arbeiten in Betracht kommen, muss damit nicht schon deren Ausführung bestellen. Umgekehrt braucht ein Auftrag nicht in jedem Fall eine Unterschrift: Auch mündliche Erklärungen oder eindeutiges Verhalten können rechtlich Bedeutung haben. Deshalb zählt der konkrete Gesprächsverlauf.

Arbeit geleistet bedeutet nicht automatisch Geld verdient

Die Firma konnte ihren Zahlungsanspruch auch nicht auf andere rechtliche Grundlagen stützen. Das Gericht lehnte Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung ab. Es ordnete die Arbeiten jedenfalls als unbestellte Leistung ein.

§ 241a Absatz 1 BGB schützt Verbraucher davor, allein durch unbestellte Leistungen eines Unternehmers zu einer Zahlung gedrängt zu werden. Der Schutz erfasst neben Waren auch Dienstleistungen. Ein Unternehmen kann das Risiko eines noch nicht geschlossenen Vertrags deshalb nicht einfach dadurch auf den Kunden verlagern, dass es bereits mit der Arbeit beginnt.

Die Ausnahme bei einem erkennbaren Irrtum bleibt wichtig

Die Vorschrift ist kein Freibrief, erkennbare Verwechslungen auszunutzen. Nach Absatz 2 können gesetzliche Ansprüche bestehen bleiben, wenn eine Leistung für jemand anderen bestimmt war oder irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen wurde und der Empfänger das erkannte oder hätte erkennen müssen.

Ob eine Leistung tatsächlich unbestellt war, sollte daher anhand der gesamten Kommunikation geklärt werden. Eine Rechnung darf nicht allein deshalb ignoriert werden, weil kein unterschriebenes Formular existiert.

Für beide Seiten hilft eine kurze Bestätigung vor Arbeitsbeginn: Wer beauftragt wen, welche Arbeiten sind umfasst und wie wird abgerechnet? Wer zunächst nur Beratung oder ein Angebot möchte, sollte das klar sagen. Für Unternehmen ist die dokumentierte Freigabe wichtiger als die Hoffnung, dass der Empfänger nach erledigter Arbeit schon zahlen werde.

Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 5. August 2025, 172 C 28655/24, rechtskräftig; Gerichtsmitteilung vom 23. Februar 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.