Leitersprosse bricht, Mann stirbt – warum die Jagdpächter nicht hafteten
Beim Abstieg von einem Hochsitz brach eine Leitersprosse. Ein Mann stürzte zu Boden und starb. Seine Angehörigen verlangten von den Jagdpächtern Schadensersatz und Unterhalt. Dennoch blieb ihre Klage ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Berufung. Die am 23. Februar 2026 veröffentlichte Entscheidung drehte sich um eine Frage, die neben dem technischen Defekt leicht übersehen wird: Gegenüber wem bestand überhaupt eine Sicherungspflicht?
Der Begleiter durfte hinauf – der Verstorbene nicht ohne Weiteres
Der Unfall ereignete sich im November 2020. Auf dem Hochsitz befand sich ein Mann mit Jagderlaubnis, zu dem der später Verunglückte hinaufstieg. Außen war ein Betretungsverbot angebracht. Eine Nutzungserlaubnis der Jagdpächter für den Verunglückten lag nicht vor.
Das OLG ließ offen, ob der andere Nutzer ihn eingeladen hatte. Dessen Jagderlaubnis berechtigte ihn nicht ohne Weiteres, weitere Personen zuzulassen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Nach der Gerichtsmitteilung ist damit auch die erstinstanzliche Klageabweisung rechtskräftig geworden.
Eine Gefahrenstelle begründet nicht gegenüber jedem dieselbe Pflicht
Die Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht knüpft insbesondere an § 823 Absatz 1 BGB an. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet oder verantwortlich beherrscht, muss erforderliche und zumutbare Schutzmaßnahmen treffen. Dabei geht es jedoch auch um den Kreis der Personen, deren Nutzung berücksichtigt werden muss.
Das OLG ordnete den Hochsitz als jagdbetriebliche Einrichtung ein, die nicht allgemein der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Der erwachsene Verunglückte gehörte nach seiner Beurteilung nicht zum geschützten Nutzerkreis. Deshalb führte die gebrochene Sprosse hier nicht zur Haftung der Jagdpächter gegenüber seinen Angehörigen.
Der Unterschied ist erheblich: Das Gericht hat damit nicht festgestellt, dass der technische Zustand eines Hochsitzes rechtlich gleichgültig wäre. Die Sicherungspflichten gegenüber den zur Nutzung befugten Personen bleiben eine andere Frage.
Waldspaziergang und Nutzung eines Hochsitzes sind zweierlei
Dass ein Gelände betreten werden darf, bedeutet nicht automatisch, dass jede dort vorhandene Einrichtung mitbenutzt werden darf. Wer eine erhöhte Plattform oder Leiter sieht, kann aus ihrer bloßen Zugänglichkeit noch keine Erlaubnis ableiten.
Im entschiedenen Fall waren die jagdrechtliche Berechtigung, das angebrachte Verbot und die fehlende Zustimmung der Jagdpächter maßgeblich. Die Gerichtsmitteilung verweist ergänzend auf die Schriftform der Jagderlaubnis nach § 12 Hessisches Jagdgesetz. Eine Einladung durch irgendeinen anwesenden Nutzer ersetzt deshalb nicht ohne Weiteres die erforderliche Berechtigung.
Was bei vergleichbaren Unfällen aufgeklärt werden muss
Für Angehörige ist ein tödlicher Unfall zunächst eine persönliche Katastrophe. Die rechtliche Prüfung muss daneben mehrere Fragen trennen: Wer war für die Einrichtung verantwortlich? Wer durfte sie benutzen? Was war beschädigt? Welche Sicherungsmaßnahmen waren zumutbar, und hätte ihre Einhaltung den Unfall verhindert?
Fotos der Unfallstelle, die Sicherung beschädigter Teile, Angaben zu Warnhinweisen und der genaue Inhalt einer möglichen Erlaubnis können deshalb wichtig sein. Der bloße Nachweis eines Defekts beantwortet diese Fragen nicht vollständig.
Die Entscheidung betraf einen erwachsenen unbefugten Nutzer unter den konkret festgestellten Umständen. Andere Nutzergruppen und anders eröffnete Einrichtungen sind damit nicht pauschal beurteilt.
Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Februar 2026, 11 U 9/25; Gerichtsmitteilung vom 23. Februar 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.