Absonderung: Welche Kosten werden vom Sicherheitenerlös abgezogen?
Eine Sicherheit wurde im Insolvenzverfahren verkauft, doch der Erlös wird nicht vollständig ausgekehrt. Gesetzliche Kostenbeiträge können den verfügbaren Betrag mindern. Ihre Höhe hängt auch davon ab, wer verwertet hat.
Kostenbeiträge und Erlösverteilung
Nach einer Verwertung durch den Verwalter sind gemäß § 170 InsO zunächst die gesetzlich vorgesehenen Feststellungs- und Verwertungskosten zu berücksichtigen. § 171 InsO nennt grundsätzlich vier Prozent für die Feststellung und fünf Prozent für die Verwertung. Bei erheblich abweichenden tatsächlichen Verwertungskosten gelten besondere Regeln; gegebenenfalls kommt Umsatzsteuer hinzu. Der verbleibende Erlös dient der Befriedigung des Berechtigten. Diese Pauschalen dürfen nicht schematisch auf jede Immobilie oder jede Verwertungsvereinbarung übertragen werden. Maßgeblich sind der gesetzliche Anwendungsbereich und die konkrete Durchführung.
Ausfall und praktische Anspruchssicherung
Reicht der Sicherheitenerlös nicht aus und haftet der Schuldner auch persönlich, kann der verbleibende Ausfall nach § 52 InsO als Insolvenzforderung berücksichtigt werden. Eine doppelte Befriedigung ist ausgeschlossen. Zur Prüfung benötigt werden Sicherungsvertrag, Nachweise der Bestellung, aktuelle Forderungsberechnung und Informationen zum Gegenstand. Gläubiger sollten ihre Rechte früh beim Verwalter anzeigen und Verwertungsschritte nachvollziehen. Einvernehmliche Lösungen müssen Erlös, Kosten und verbleibenden Ausfall klar regeln. Rechtliche Beratung hilft, den Vorrang zu sichern und die zusätzliche Teilnahme an der Quote korrekt zu behandeln.
Eine vereinfachte Beispielrechnung
Bei einem Erlös von 10.000 Euro ergeben die gesetzlichen Pauschalen von vier Prozent für Feststellung und fünf Prozent für Verwertung zunächst 900 Euro. Dieses Beispiel gilt nur im passenden gesetzlichen Anwendungsbereich. Erheblich abweichende tatsächliche Verwertungskosten oder eine Umsatzsteuerbelastung der Masse können die Rechnung verändern. Die Prozentsätze sollten deshalb nicht ungeprüft auf jede Sicherheit übertragen werden.
Verwertung durch den Gläubiger gesondert prüfen
Überlässt der Verwalter einen von § 166 InsO erfassten Gegenstand dem Gläubiger zur Verwertung, gelten nach § 170 Absatz 2 InsO andere Abführungsregeln als beim Verkauf durch den Verwalter. Fordern Sie eine nachvollziehbare Abrechnung über Erlös und Abzüge. Vergleichen Sie den verbleibenden Betrag mit der gesicherten Forderung und klären Sie anschließend, ob ein Ausfall an der Insolvenzquote teilnehmen kann.
Rechtsgrundlagen: § 51 InsO – Absonderungsberechtigte; § 166 InsO – Verwertung; § 171 InsO – Kostenbeitrag; § 52 InsO – Ausfall.
Weitere Erläuterungen: Absonderung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.