Nur eingeschrieben, nie studiert: Warum die Rückforderung von 2.355,39 Euro trotzdem scheiterte

Ein Studium nur ausprobieren, keine einzige Vorlesung besuchen – und dafür mehr als 2.300 Euro zurückzahlen? Ein langjährig erkrankter Mann hatte sich an der Universität für Mathematik eingeschrieben. Die Grundsicherungsbehörde erfuhr davon erst später und verlangte insgesamt 2.355,39 Euro zurück. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob die angegriffenen Bescheide auf. Es trennte zwei Fragen, die im Alltag leicht vermischt werden: Bestand ein Leistungsanspruch, und durfte das Geld rückwirkend zurückgefordert werden?

Die Einschreibung hatte rechtliche Folgen

Der Fall betraf Leistungen aus Oktober bis Dezember 2018, also aus der Zeit des damaligen Arbeitslosengeldes II. Der Mann hatte bereits ein Musikstudium abgeschlossen. Wegen langjähriger gesundheitlicher Probleme suchte er nach einer beruflichen Perspektive und schrieb sich vorsorglich in einen weiteren Studiengang ein. Mit der Behörde hatte er über Studienpläne gesprochen, die tatsächliche Einschreibung aber nicht rechtzeitig mitgeteilt.

Nach der vom Gericht angewandten Rechtslage genügte hier grundsätzlich die Immatrikulation für den Leistungsausschluss. Dass der Mann nicht zu Lehrveranstaltungen ging und für sein Zweitstudium persönlich kein BAföG erhielt, änderte daran nichts. Maßgeblich war die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ihrer Art nach.

Ein fehlender Anspruch reicht für die Rückforderung nicht immer

Die Leistungen waren zuvor durch einen laufenden Bewilligungsbescheid zugesprochen worden. Für dessen rückwirkende Aufhebung prüfte das Gericht deshalb § 48 SGB X und die ergänzenden Vorschriften des Grundsicherungsrechts. Im Streit stand insbesondere, ob der Mann eine erhebliche Veränderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht gemeldet hatte oder den Wegfall seines Anspruchs entsprechend kannte beziehungsweise kennen musste.

Die Mitteilungspflicht hatte er verletzt. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sah der Senat in diesem besonderen Fall jedoch nicht. Der Mann hielt nur ein tatsächlich aufgenommenes Vollzeitstudium für relevant. Dies glaubte ihm das Gericht nach persönlicher Anhörung. Einen konkreten Hinweis auf die Folgen einer bloßen Einschreibung hatte die Behörde nicht gegeben; sogar ihre Mitarbeiter mussten zur Rechtslage erst fachliche Unterstützung einholen.

Warum das kein allgemeiner Schutz bei Unwissenheit ist

Entscheidend war das Zusammenwirken der persönlichen Situation, der vorausgegangenen Gespräche, der Formulare und der schwer erkennbaren rechtlichen Folgen. Das Gericht erlaubte nicht, eine Immatrikulation einfach zu verschweigen. Es bestätigte vielmehr die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung und verneinte lediglich den für die rückwirkende Aufhebung erforderlichen schweren Vorwurf.

Wer Grundsicherung bezieht und sich einschreiben möchte, sollte daher die geplante und anschließend die tatsächlich erfolgte Einschreibung nachweisbar mitteilen und die Auswirkungen vorab klären. Ein Gespräch über eine vage Absicht ersetzt nicht zuverlässig die Mitteilung der späteren Änderung.

Was bei einer Rückforderung geprüft werden sollte

Bewilligungsbescheid, Aufhebungsbescheid, Berechnung und frühere Beratung gehören zusammen auf den Tisch. Die Frage nach dem ursprünglichen Anspruch ersetzt nicht die Prüfung der Rückwirkung. Notieren Sie auch, wann welche Auskunft gegeben wurde und welche Unterlagen damals vorlagen. Das kann für die Bewertung des persönlichen Verschuldens entscheidend sein.

Quelle und Verfahrensstand: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Januar 2026, L 11 AS 56/24, amtlicher Volltext in der Fassung der Berichtigung vom 12. Februar 2026; Pressemitteilung vom 16. Februar 2026. Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde war möglich. Beitrag vom 17. Februar 2026. Die genaue Gesamtsumme im Urteil umfasst auch streitige Versicherungsbeiträge.