Sie trennt raufende Hunde und wird verletzt – warum sie ein Drittel des Schadens selbst trägt
Eine Frau versucht, eine Rauferei zwischen ihrem Hund und zwei fremden Hunden zu beenden. Sie verletzt sich, ihr Hund muss operiert werden, eine gebuchte Reise fällt aus. Wer übernimmt die Folgen? Das Amtsgericht München verteilte die Verantwortung: ein Drittel auf die verletzte Halterin, zwei Drittel auf die Halterin der beiden anderen Hunde.
Zugesprochen wurden 1.467,84 Euro Schadensersatz und 1.500 Euro Schmerzensgeld. Welcher Hund den Streit begonnen hatte, ließ sich nicht zuverlässig aufklären. Trotzdem scheiterte die Klage nicht insgesamt.
Es musste nicht feststehen, welcher Hund die Frau unmittelbar verletzte
Die Tiere hatten gemeinsam an der Auseinandersetzung mitgewirkt. Das genügte dem Gericht für einen Zusammenhang zwischen der typischen Tiergefahr und der Verletzung. Für die Haftung der Gegenseite war nicht entscheidend, ob die Frau unmittelbar durch einen der fremden Hunde oder ihren eigenen verletzt worden war.
§ 833 BGB verlangt nicht in jedem Fall einen Biss des in Anspruch genommenen Haltertieres. Auch ein mittelbarer Zusammenhang kann ausreichen. Gleichwohl muss sich das spezifische Risiko tierischen Verhaltens im Schaden verwirklicht haben; die bloße Anwesenheit eines Hundes genügt nicht.
Zwei Hunde gegen einen – aber keine starre Rechenregel
Das Gericht berücksichtigte die gesteigerte Dynamik der beiden großen Hunde auf der Gegenseite. Zugleich war der eigene Hund der Klägerin beteiligt, und sie hatte selbst eingegriffen. Alle drei Tiere waren beim Zusammentreffen ohne gehaltene Leine. Dass der Hund der Klägerin schon vorher unangeleint war, begründete deshalb in dieser Situation keine zusätzliche Erhöhung seines Risikobeitrags.
Die Quote ist keine allgemeine Formel „Anzahl der Hunde geteilt durch Gesamtschaden“. Sie beruhte auf der Abwägung der festgestellten Umstände. Bei nachgewiesenen Angriffen, unterschiedlicher Beherrschbarkeit oder einem anderen Verhalten der Beteiligten kann die Verteilung anders ausfallen.
Die Berücksichtigung eigener Beiträge folgt den Wertungen des § 254 BGB. Wer Ersatz verlangt, muss damit rechnen, dass auch die eigene Verantwortung für die Schadensentstehung geprüft wird. Das kann den Anspruch mindern, ohne ihn vollständig zu beseitigen.
Für die spätere Regulierung zählt die Dokumentation
Nach einer solchen Auseinandersetzung sind die Kontaktdaten sämtlicher Halter und Zeugen, tierärztliche Unterlagen und ärztliche Befunde wichtig. Kostenbelege sollten erkennen lassen, welche Ausgaben tatsächlich auf den Vorfall zurückgehen. Für ausgefallene Reisen helfen Buchungs- und Stornounterlagen.
Niemand sollte sich allein zur Beweissicherung in Gefahr bringen. Ist die Situation beendet, kann eine zeitnahe, sachliche Schilderung jedoch verhindern, dass später nur noch zwei widersprüchliche Erinnerungen gegenüberstehen.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 20. November 2025, 223 C 5188/25, rechtskräftig; Gerichtsmitteilung vom 9. Februar 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.