Geld an die eigene GmbH: Darlehen oder Einlage?
Ein Gesellschafter überweist Geld auf das Firmenkonto. Ob er später Rückzahlung verlangen kann, hängt wesentlich davon ab, ob ein Darlehen, eine Einlage oder eine andere Zuwendung vereinbart wurde. Der Buchungstext allein beantwortet diese Frage nicht zuverlässig.
Darlehen und Einlage auseinanderhalten
Mit einem Darlehen stellt ein Gesellschafter der Gesellschaft Geld zur Verfügung und erhält grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch nach § 488 BGB. Eine Einlage dient dagegen der Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Beitragspflicht. Die rechtliche Zuordnung hängt von Vereinbarung und tatsächlicher Durchführung ab, nicht allein von einer Kontobeschriftung. Derselbe Gesellschafter kann zugleich Beteiligter und Gläubiger sein. Eine Darlehenszahlung erhöht das Stammkapital deshalb nicht automatisch. Umgekehrt entsteht aus einer ordnungsgemäß geleisteten Einlage kein jederzeit abrufbarer Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Gesellschaft.
Vertrag und Zahlungsfluss dokumentieren
Ein Darlehensvertrag sollte Betrag, Auszahlung, Verzinsung, Laufzeit, Kündigung und etwaige Sicherheiten eindeutig regeln. Die Gesellschaft muss wirksam vertreten werden; bei Verträgen mit ihrem Geschäftsführer können insbesondere Vertretungs- und Interessenkonflikte auftreten. Auszahlungsbelege und ein nachvollziehbares Darlehenskonto erleichtern die spätere Prüfung. Wird Geld mehrfach hin- und herüberwiesen, reicht eine zusammengefasste Jahresbuchung häufig nicht aus. Steuerlich sind Konditionen und Fremdvergleich gesondert zu betrachten. Ein formal wirksamer Vertrag garantiert weder steuerliche Anerkennung noch eine unbeschränkte Rückzahlungsmöglichkeit in der Krise.
Was gilt bei einem Vertrag mit sich selbst?
Ist der Darlehensgeber zugleich Geschäftsführer, vertritt er möglicherweise beide Seiten des Geschäfts. Dann ist insbesondere § 181 BGB zu beachten. Ob eine wirksame Befreiung oder eine andere zulässige Vertretung vorliegt, muss konkret geprüft werden. Eine Unterschrift in zwei Funktionen genügt nicht automatisch. Auch bei zulässiger Vertretung bleiben gesellschaftsrechtliche Zuständigkeiten, Interessenkonflikte und die inhaltlichen Bedingungen des Darlehens zu beurteilen.
Was tun, wenn die ursprüngliche Vereinbarung fehlt?
Zunächst sollten Überweisungsbelege, damalige Nachrichten, Beschlüsse und die buchhalterische Behandlung zusammengeführt werden. Sie können Hinweise auf den tatsächlich vereinbarten Zweck geben. Eine heutige schriftliche Klarstellung darf frühere Abreden dokumentieren, sollte aber keine damals nicht bestehende Vereinbarung vortäuschen. Bei Änderungen sind außerdem Auswirkungen auf Kapitalaufbringung, Gläubigerschutz und Steuern zu prüfen. Wer kurzfristig Geld zurückholen möchte, muss zusätzlich Fälligkeit, Kündigungsregeln und insolvenzrechtliche Grenzen berücksichtigen; ein Guthaben auf dem Firmenkonto allein schafft keinen Rückzahlungsanspruch.
Rechtsgrundlagen: § 488 BGB – Darlehensvertrag; § 39 InsO – Nachrang; § 135 InsO – Gesellschafterdarlehen; § 19 InsO – Überschuldung.
Weitere Erläuterungen: Gesellschafterdarlehen im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.