Schimmel in Mietwohnung: Abmahnung wegen falschem Lüften. Rechte und Beweis
Schimmel in der Mietwohnung und Abmahnungen wegen Lüften: Muss der Mieter handeln oder die Hausverwaltung? Welche Beweise entscheiden, wer den Mangel verursacht hat?
Einleitung
Schimmel in der Mietwohnung ist oft nicht nur ein Bau- oder Gesundheitsproblem, sondern ein Konfliktmuster: Der Mieter meldet Feuchtigkeit und sichtbaren Befall, die Hausverwaltung reagiert nicht oder nur mit Allgemeinplätzen, und stattdessen kommen Abmahnungen mit dem Vorwurf „falsches Lüften“. Für Betroffene ist die Lage heikel, weil zwei Ebenen gleichzeitig laufen. Einerseits besteht ein Anspruch auf Mangelbeseitigung, Mietminderung oder Schadensersatz. Andererseits drohen Nachteile, wenn der Vermieter die Ursache im Nutzerverhalten sieht und daraus Kündigungsargumente ableitet. Juristisch kommt es deshalb weniger auf Schuldzuweisungen an, sondern auf eine saubere Trennung: Liegt ein Mangel der Mietsache vor, welche Maßnahmen muss der Vermieter ergreifen, und welche Beweise sind geeignet, um Nutzerverhalten und bauliche Ursachen auseinanderzuhalten?
Rechtsgrundlagen
Der Vermieter muss die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während der Mietzeit erhalten. Schimmelbefall kann diese Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen und damit einen Mangel begründen. Folge ist grundsätzlich ein Minderungsrecht, das kraft Gesetzes entsteht, sobald die Tauglichkeit gemindert ist.
Wichtig ist die Mängelanzeige: Mieter müssen einen während der Mietzeit auftretenden Mangel unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die Anzeige oder erfolgt sie verspätet, kann das Ersatzansprüche gefährden und den Vorwurf mangelnder Schadensminderung auslösen. Reagiert der Vermieter nicht, kommen je nach Lage zusätzliche Rechte in Betracht, etwa Schadensersatz wegen Verzugs der Mangelbeseitigung oder in gravierenden Fällen eine außerordentliche fristlose Kündigung, wenn eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegt. Bei Abmahnungen wegen Lüften spielt zudem die Frage eine Rolle, welche Lüftungs- und Heizgewohnheiten dem Mieter überhaupt zumutbar sind und ob der Vermieter Anforderungen stellt, die faktisch nur durch ein „Sonderwohnverhalten“ erfüllbar wären.
Analyse / Praxisbezug
In der Praxis entscheidet sich der Streit meist an drei Prüfschritten: Mangelbild, Ursache, Reaktion.
Erstens muss der Schimmel als tatsächlicher Zustand beweissicher feststehen. Fotos mit Datum, Raumzuordnung, Nah- und Übersichtsaufnahmen sowie eine kurze Chronologie (erstmals bemerkt, Ausbreitung, Geruch, Gesundheitsbeschwerden) helfen. Sinnvoll sind zusätzlich Messwerte: Luftfeuchtigkeit und Raumtemperatur über mehrere Tage, idealerweise mit einfachen Hygrometern. Das ersetzt kein Gutachten, zeigt aber, ob ungewöhnliche Feuchtewerte auftreten und ob der Vorwurf „nicht gelüftet“ plausibel ist.
Zweitens geht es um die Ursache: Nutzerverhalten oder Bausubstanz. Als Nutzerfaktoren werden typischerweise dauerhaft gekippte Fenster, seltenes Stoßlüften, starkes Wäschetrocknen in Innenräumen, zu niedrige Raumtemperaturen oder dichtes Möblieren von Außenwänden genannt. Bauliche Ursachen sind etwa Wärmebrücken, unzureichende Dämmung, undichte Anschlüsse, Feuchteeintrag von außen, Leitungsleckagen oder eine unzureichende Lüftungsmöglichkeit nach Fenstererneuerung. Rechtlich ist entscheidend, ob der Vermieter darlegen kann, dass die Wohnung bei vertragsgemäßem Wohnen schimmelfrei bleibt. Die Rechtsprechung akzeptiert keine unrealistischen Anforderungen an das Lüftungsverhalten. Wenn eine Wohnung nur schimmelfrei bleibt, wenn mehrmals täglich in atypischen Intervallen gelüftet oder dauerhaft überdurchschnittlich geheizt werden muss, ist das ein starkes Indiz, dass nicht primär der Mieter das Problem verursacht, sondern die Wohnung in ihrer konkreten Beschaffenheit anfällig ist.
Drittens ist die Reaktion der Hausverwaltung zu bewerten. „Ignorieren“ ist rechtlich riskant, weil der Vermieter den Mangel prüfen und bei Bedarf beseitigen muss. Für Mieter ist es dennoch wichtig, nicht nur zu reklamieren, sondern das Vorgehen prozessfest aufzubauen: schriftliche Mängelanzeige, Fristsetzung zur Besichtigung und zur Einleitung geeigneter Maßnahmen, Zugang ermöglichen, und gleichzeitig die Abmahnung sachlich zurückweisen. Eine Abmahnung wegen Lüften ist nicht schon deshalb wirksam, weil Schimmel existiert. Sie muss auf konkrete, nachweisbare Pflichtverletzungen gestützt sein. Pauschale Vorwürfe ohne Tatsachengrundlage tragen eine Kündigung regelmäßig nicht. Umgekehrt sollte man Abmahnungen nicht unbeantwortet lassen, weil sonst der Eindruck entstehen kann, der Vorwurf werde akzeptiert.
Kommt es zum Streit, ist ein bautechnisches Gutachten häufig der Wendepunkt. Typisch ist eine Untersuchung von Oberflächentemperaturen, Wärmebrücken, Feuchteprofilen und der Frage, ob ein „normales“ Heiz- und Lüftungsverhalten ausreicht. Für Mieter ist dabei entscheidend, dass vor einer eigenmächtigen Schimmelentfernung im größeren Stil die Beweise gesichert werden. Kleinflächige Sofortmaßnahmen zur Gesundheitsvorsorge sind etwas anderes, aber eine komplette Sanierung „auf eigene Faust“ kann die Ursache verdecken und die Beweisführung erschweren.
Bei den Rechtsfolgen ist sauber zu trennen. Mietminderung knüpft an den Mangel an, nicht an ein Verschulden des Vermieters. Schadensersatz setzt in der Regel zusätzliche Voraussetzungen voraus, insbesondere Vertretenmüssen oder Verzug bei der Mangelbeseitigung. Wer Schimmel meldet und dennoch nur Abmahnungen erhält, hat häufig gute Argumente, dass jedenfalls eine sachgerechte Prüfung geschuldet ist. Wenn gesundheitliche Risiken bestehen, kann zudem die Schwelle zur erheblichen Gesundheitsgefährdung erreicht werden; dann sind strengere Schritte möglich, regelmäßig aber erst nach Fristsetzung zur Abhilfe.
Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17: Der vertraglich geschuldete Zustand richtet sich primär nach den Vereinbarungen und dem üblichen Bauzustand; eine Mietminderung lässt sich nicht allein aus theoretischen Lüftungsgrundsätzen ableiten, und überzogene Lüftungsanforderungen sind dem Mieter nicht ohne Weiteres zumutbar.
Urteil des BGH vom 18.04.2007 – VIII ZR 182/06: Bei erheblicher Gesundheitsgefährdung kann eine fristlose Kündigung grundsätzlich in Betracht kommen, regelmäßig aber erst nach vorheriger Abhilfefrist oder Abmahnung gegenüber dem Vermieter.
BGH, Urteil vom 13.04.2016 – VIII ZR 39/15: Bei Vorwürfen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters ist die Verschuldensfrage zentral; das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte bei streitigem Nutzerverhalten eine konkrete Tatsachenbasis verlangen.
Fazit
Wenn die Hausverwaltung Schimmel ignoriert und stattdessen Abmahnungen wegen Lüften versendet, sollte der Fall nicht als „reiner Lüftungsstreit“ behandelt werden. Rechtlich zählt zuerst die strukturierte Mängelanzeige mit Frist zur Prüfung und Beseitigung. Parallel muss die Beweislage aufgebaut werden, weil Schimmelprozesse regelmäßig an der Ursachenfrage entschieden werden: bauliche Defizite oder vertragswidriges Nutzerverhalten. Messwerte, Fotos, Chronologie und später gegebenenfalls ein bautechnisches Gutachten sind hierfür regelmäßig entscheidend. Abmahnungen sollten zeitnah und ohne Schuldeingeständnisse zurückgewiesen werden, verbunden mit dem Angebot zur Besichtigung und der Bitte um konkrete Benennung des behaupteten Fehlverhaltens. So bleibt der Anspruch auf Mangelbeseitigung im Vordergrund, während das Risiko aus Abmahn- und Kündigungsargumenten kontrollierbar wird.