Mit „Filmgeld“ an der Tankstelle bezahlt: Ein Jahr auf Bewährung trotz Kopie-Aufdruck

Auf den Scheinen stand „Prop Copy“. Trotzdem bezahlte ein 25-Jähriger damit erfolgreich an zwei Münchner Tankstellen. Beim nächsten Versuch in einem Supermarkt flog die Sache auf. Seine Verteidigung: Das sei erkennbares Spielgeld gewesen. Das Amtsgericht München verurteilte ihn wegen Geldfälschung und Betrugshandlungen zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Ein kleiner Aufdruck macht eine täuschende Kopie nicht harmlos

Das Gericht verglich die verwendeten Scheine mit echtem Geld. Die Kopien waren farblich überzeugend, obwohl Sicherheitsmerkmale fehlten. Der wenig auffällige Hinweis auf der Rückseite änderte nach der Bewertung nichts daran, dass arglose Empfänger die Scheine für echt halten konnten.

Zwei Kassierer waren tatsächlich getäuscht worden. Der Kassierer, der den weiteren Zahlungsversuch stoppte, hatte die Fälschung an den fehlenden Sicherheitsmerkmalen erkannt. Der Hinweis auf eine Kopie war auch ihm nicht aufgefallen.

Geldfälschung betrifft nicht nur die Herstellung

§ 146 StGB erfasst mehrere Handlungen. Strafbar kann auch sein, sich falsches Geld mit der Absicht zu verschaffen, es als echt in Umlauf zu bringen, oder entsprechend beschaffte Scheine tatsächlich als echt weiterzugeben. Wer die Scheine gedruckt hat, ist deshalb nicht die einzige entscheidende Frage.

Daneben ist zu prüfen, was der Verwender über die Scheine wusste und wozu er sie einsetzen wollte. Die Verwendung einer Requisite bei einer Filmaufnahme und deren täuschender Einsatz an einer Ladenkasse sind unterschiedliche Vorgänge. Die Bezeichnung eines Produkts im Internet beantwortet die strafrechtliche Frage nicht.

Der Angeklagte räumte die Täuschungsabsicht beim Bezahlen ein. Woher seine Scheine stammten, teilte er nicht mit. Das Gericht stellte somit keinen konkreten Onlinehändler als Bezugsquelle fest.

Warum die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde

Bei der Strafentscheidung berücksichtigte das Gericht unter anderem fehlende Vorstrafen, die weitgehende Einräumung des Ablaufs, Reue und die bereits verbrachte Untersuchungshaft.

§ 56 StGB verlangt für die Strafaussetzung eine günstige Zukunftsprognose: Es muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte auch ohne Strafvollzug künftig keine Straftaten begeht. Persönlichkeit, Vorleben, Tat und spätere Entwicklung gehören in diese Prüfung. Eine erstmalige Verurteilung allein garantiert deshalb keine Bewährung.

Für Verbraucher bleibt der entscheidende Unterschied zwischen versehentlichem Erhalt und bewusster Weitergabe. Wer einen verdächtigen Schein entdeckt, sollte ihn prüfen lassen und nicht versuchen, den eigenen möglichen Verlust durch eine Zahlung beim nächsten Geschäft weiterzureichen.

Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 26. Mai 2025, 1111 Ls 248 Js 192654/24, rechtskräftig; Gerichtsmitteilung vom 26. Januar 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.