Virtuelle Hauptversammlung: Welche Rechte müssen möglich sein?

Eine Hauptversammlung ohne physische Teilnahme der Aktionäre ist unter § 118a AktG möglich. Dafür müssen die Satzung und das konkrete Verfahren die gesetzlich vorgesehenen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gewährleisten.

Präsenz und virtuelle Hauptversammlung

§ 118a AktG ermöglicht unter seinen Voraussetzungen eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre am Versammlungsort. Dafür bedarf es einer entsprechenden Satzungsgrundlage oder Ermächtigung; außerdem sind die gesetzlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte sicherzustellen. Eine gewöhnliche Videokonferenz erfüllt diese Anforderungen nicht automatisch. Zu planen sind insbesondere elektronische Stimmrechtsausübung, Anträge, Rede- und Auskunftsrechte sowie die Behandlung technischer Probleme. Auch bei virtueller Durchführung müssen die Beteiligten erkennen können, wie sie ihre Rechte frist- und formgerecht ausüben. Einladung und technische Organisation müssen deshalb aufeinander abgestimmt sein.

Beschlüsse dokumentieren und Fehler prüfen

Die Beschlussdokumentation richtet sich insbesondere nach § 130 AktG. Für die rechtliche Kontrolle sind Einladung, Tagesordnung, Teilnehmernachweise, Fragen, Antworten und festgestellte Abstimmungsergebnisse zusammenzustellen. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit nach §§ 241 ff. AktG haben unterschiedliche Voraussetzungen. Für eine Anfechtungsklage sieht § 246 AktG grundsätzlich eine Monatsfrist ab Beschlussfassung vor; zusätzlich ist die Anfechtungsbefugnis zu prüfen. Ein formloser Protest wahrt diese Klagefrist nicht. Bei geplanten Strukturmaßnahmen sollte außerdem geklärt werden, ob und wie eine angegriffene Entscheidung bis zur gerichtlichen Klärung umgesetzt werden darf.

Eine Übertragung allein genügt nicht

Die gesamte Versammlung muss mit Bild und Ton übertragen werden. Hinzu kommen unter anderem Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung, Auskunft, Anträge, Rede und Widerspruch nach den jeweiligen gesetzlichen Regeln. Eine nur passiv verfolgte Videokonferenz erfüllt das nicht automatisch. Prüfen Sie Einladung, Zugangsdaten und erläuterte Verfahren frühzeitig, damit notwendige Anmeldungen und technische Vorbereitungen möglich sind.

Ermächtigung und Beschlusskontrolle beachten

Satzungsregelungen beziehungsweise Ermächtigungen zur virtuellen Durchführung sind gesetzlich zu befristen; regelmäßig ist höchstens ein Zeitraum von fünf Jahren nach der maßgeblichen Eintragung zulässig. Bei Fehlern müssen Anfechtungsbefugnis und Klagefrist eigenständig geprüft werden. Dokumentieren Sie technische Probleme, verweigerte Wortmeldungen und eigene Reaktionen konkret. Ein Protest an die Gesellschaft ersetzt keine fristgerechte Anfechtungsklage.

Rechtsgrundlagen: § 119 AktG – Rechte der Hauptversammlung; § 118a AktG – Virtuelle Hauptversammlung; § 131 AktG – Auskunftsrecht; § 246 AktG – Anfechtungsklage.

Weitere Erläuterungen: Hauptversammlung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.