Was darf die Hauptversammlung einer AG entscheiden?
Auch Mehrheitsaktionäre können nicht jede Unternehmensentscheidung einfach an sich ziehen. Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung haben unterschiedliche Zuständigkeiten.
Zuständigkeit innerhalb der Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft besitzt mit Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung unterschiedliche Organe. § 119 AktG weist der Hauptversammlung insbesondere Entscheidungen über Gewinnverwendung, Entlastung, bestimmte Wahlen, Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen zu. Welche Zuständigkeit im Einzelfall besteht, muss am konkreten Beschlussgegenstand geprüft werden. Die Aktionäre können nicht allein wegen ihrer Eigentümerstellung sämtliche Unternehmensentscheidungen an sich ziehen. Das Tagesgeschäft führt grundsätzlich der Vorstand unter eigener Verantwortung. Auch bei einer kleinen AG mit wenigen Aktionären gelten diese rechtlichen Grenzen und die vorgeschriebenen Verfahren.
Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung richtet sich insbesondere nach §§ 121 ff. AktG. Einladung, Fristen, Bekanntmachung und Teilnahmebedingungen müssen zur Gesellschaft und zur vorgesehenen Versammlungsform passen. Beschlussgegenstände sind so anzukündigen, dass Aktionäre ihre Teilnahme und Stimmabgabe sachgerecht vorbereiten können. Minderheiten können unter den Voraussetzungen des § 122 AktG eine Einberufung oder Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Ein dringendes wirtschaftliches Anliegen ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Schon vor Versand der Einladung sollten daher Beschlussvorschläge, notwendige Berichte und formale Anforderungen gemeinsam geprüft werden, statt Verfahrensfragen erst in der Sitzung zu klären.
Beschlussziel zuerst festlegen
Formulieren Sie konkret, was erreicht werden soll: eine Ausschüttung, eine Personalentscheidung oder eine Änderung der Satzung. Erst danach lässt sich bestimmen, welches Organ handeln muss. Eine allgemeine Aussprache über die Unternehmensstrategie ersetzt den erforderlichen Beschlussgegenstand nicht.
Unterlagen zusammenführen
Für die Vorbereitung werden die aktuelle Satzung, die vorgesehene Tagesordnung und die Beschlussvorschläge benötigt. Prüfen Sie außerdem, ob Berichte oder andere Unterlagen erforderlich sind. Widersprüche zwischen Einladung und späterem Beschluss lassen sich durch eine abgestimmte Vorbereitung häufig vermeiden.
Rechtsgrundlagen: § 119 AktG – Rechte der Hauptversammlung; § 118a AktG – Virtuelle Hauptversammlung; § 131 AktG – Auskunftsrecht; § 246 AktG – Anfechtungsklage.
Weitere Erläuterungen: Hauptversammlung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.