Sturz an der Bustür: Warum die Klägerin nach 500 Euro keinen weiteren Cent bekam
Eine Frau berichtet, eine Bustür habe sie beim Einsteigen eingeklemmt und rückwärts auf die Straße geschleudert. Sie macht unter anderem eine Gehirnerschütterung geltend. Das Busunternehmen zahlt 500 Euro. Als sie anschließend mindestens weitere 2.500 Euro von dessen Haftpflichtversicherung verlangt, weist das Amtsgericht München ihre Klage ab.
Die entscheidende Schwierigkeit lag schon vor der Frage nach der angemessenen Summe: Das Gericht konnte keinen verlässlichen Unfallablauf feststellen.
Die Verletzung allein erklärt noch nicht ihre Ursache
Die Klägerin beschrieb den Vorgang im Fragebogen anders als bei ihrer persönlichen Anhörung. Für das Gericht ergab sich daraus kein schlüssiger Ablauf. Unmittelbare Unfallzeugen waren nicht benannt. Eine mögliche Videoaufnahme stand wegen der späten Unfallmeldung nicht mehr zur Verfügung.
Damit blieb offen, ob eine Fahrzeuggefahr oder eine Pflichtverletzung den Sturz verursacht hatte. Einen erkennbaren besonderen Hilfebedarf, der zusätzliche Aufmerksamkeit des Fahrers verlangt hätte, sah das Gericht ebenfalls nicht dargelegt.
Das Gericht muss die Beweise insgesamt würdigen
§ 286 ZPO verlangt eine Gesamtbewertung der Verhandlung und der Beweisaufnahme. Ein Gericht muss begründen, weshalb es eine entscheidende Tatsachenbehauptung für bewiesen hält oder nicht. Dafür zählt nicht nur, ob ein einzelnes Dokument existiert, sondern auch, ob die Angaben zueinander passen.
Unterschiedliche Formulierungen beweisen für sich genommen keine Lüge. Gerade nach einem erschreckenden Vorfall können Erinnerungen lückenhaft sein. Für die rechtliche Prüfung sollte deshalb klar getrennt werden: Was wurde selbst wahrgenommen? Was wurde später von anderen erfahren? Was ist lediglich eine Vermutung? Lücken sollten als solche benannt und nicht nachträglich mit vermeintlich passenden Einzelheiten gefüllt werden.
500 Euro sind kein allgemeiner Tarif für Busunfälle
Ergänzend hielt das Gericht die bereits gezahlten 500 Euro selbst bei unterstelltem klägerischem Ablauf für ausreichend, weil es eine überwiegende Mitverantwortung der Frau annahm. Daraus ergibt sich keine allgemeine Obergrenze für vergleichbare Verletzungen.
§ 254 BGB knüpft eine Kürzung an den eigenen schuldhaften Beitrag und die Umstände des konkreten Schadens. Weder jeder Sturz noch jeder fehlende Griff an eine Haltestange führt automatisch zur gleichen Haftungsquote.
Praktisch helfen eine zeitnahe Unfallmeldung mit Linie, Fahrtrichtung, Haltestelle und Uhrzeit, Kontaktdaten von Zeugen sowie ärztliche Unterlagen. Eine vorhandene Aufnahme sollte früh zur Sicherung angefragt werden. Ein Behandlungsbericht dokumentiert Beschwerden; wer oder was sie verursacht hat, kann weitere Beweise erfordern.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 30. Oktober 2025, 191 C 991/25, rechtskräftig; Gerichtsmitteilung vom 19. Januar 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.