Vorstand bestellt: Warum der Dienstvertrag nicht genügt

Ein unterschriebener Dienstvertrag macht eine Person nicht automatisch zum Vorstand. Bestellung, Vertrag und Registerlage müssen zusammenpassen.

Leitungsorgan mit unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen

Der Begriff Vorstand bezeichnet keine einheitliche Stellung in sämtlichen Organisationen. Für die Aktiengesellschaft gelten insbesondere §§ 76 ff. AktG, für den Verein § 26 BGB und für die Stiftung § 84 BGB. Ein Vereinsvorstand darf deshalb nicht allein nach aktienrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Auch eine intern vergebene Bezeichnung als Vorstand schafft nicht automatisch eine gesetzliche Organstellung. Entscheidend sind Rechtsform, wirksame Bestellung und die einschlägige Satzung. Die folgenden Grundsätze betreffen schwerpunktmäßig den Vorstand einer Aktiengesellschaft und müssen bei anderen Organisationen gesondert überprüft werden.

Bestellung und Dienstvertrag unterscheiden

Den Vorstand der AG bestellt nach § 84 AktG der Aufsichtsrat. Die Bestellung betrifft die Organstellung; der Dienstvertrag regelt daneben insbesondere Vergütung, Tätigkeit und weitere vertragliche Pflichten. Beide Rechtsverhältnisse hängen zusammen, sind aber nicht identisch. Eine Abberufung beendet deshalb nicht in jedem Fall automatisch sämtliche Vergütungsansprüche. Umgekehrt ersetzt ein unterschriebener Dienstvertrag nicht die erforderliche organschaftliche Bestellung. Laufzeit, Verlängerung, Widerrufsgründe und mögliche vertragliche Verknüpfungen sind abgestimmt zu gestalten. Bei einem Wechsel sind außerdem Registeranmeldung, Zeichnungsberechtigungen und Übergabe der laufenden Aufgaben zu berücksichtigen.

Wechsel anhand einer Liste vorbereiten

Erfassen Sie Beschluss, Vertragsbeginn, Vertretungsregelung und Registeranmeldung getrennt. Klären Sie außerdem die Übergabe von Unterlagen und laufenden Aufgaben. Dadurch wird erkennbar, ab wann die Person tatsächlich für die Gesellschaft handeln soll und darf.

Ausscheiden vollständig prüfen

Bei einer Abberufung sollten zugleich die vertraglichen Regelungen über Laufzeit, Beendigung und Vergütung gelesen werden. Auch bestehende Vollmachten und Zugänge verdienen Aufmerksamkeit. Die Mitteilung über den Organwechsel allein beantwortet nicht sämtliche Fragen der weiteren Vertragsabwicklung.

Rechtsgrundlagen: § 76 AktG – Leitung der Aktiengesellschaft; § 78 AktG – Vertretung; § 84 AktG – Bestellung und Abberufung; § 93 AktG – Sorgfalt und Verantwortlichkeit.

Weitere Erläuterungen: Vorstand im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.