Wettbewerbsverbot verletzt: Was der Unternehmenskäufer tun kann

Der Verkäufer tritt nach der Übernahme erneut am Markt auf. Ob darin ein Vertragsverstoß liegt, hängt von der wirksamen Reichweite des Verbots ab.

Verstöße und vertragliche Rechtsfolgen

Bei einem Verstoß kommen je nach Vereinbarung Unterlassungsansprüche und Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB in Betracht. Ein Schaden kann beispielsweise im Verlust abgeworbener Kunden liegen, muss aber nachvollziehbar dargelegt werden. Eine Vertragsstrafe erleichtert nicht jede Beweisfrage und macht ein unwirksames Verbot nicht wirksam. Ihre Voraussetzungen sollten präzise formuliert sein: Welche Handlung löst sie aus, wann liegt ein wiederholter Verstoß vor und bleibt zusätzlicher Schadensersatz möglich? Unklare Sammelbegriffe erschweren gerade in dringenden Konflikten die Durchsetzung.

Praktische Gestaltung vor Vertragsabschluss

Vor der Unterschrift sollten Käufer und Verkäufer Geschäftsbereiche, Absatzgebiete, Kundenkontakte und geplante künftige Tätigkeiten offen abgleichen. Zulässige Nebentätigkeiten lassen sich konkret ausnehmen, statt später über eine unbestimmte Ausnahme zu streiten. Kundenabwerbung und Nutzung vertraulicher Informationen benötigen gegebenenfalls eigene, abgestimmte Regelungen. Bei einem Asset Deal kann der Schutzbedarf anders ausfallen als beim Erwerb einer kleinen Beteiligung. Eine dokumentierte Begründung der gewählten Grenzen erleichtert die rechtliche Prüfung und hilft, ein wirtschaftlich sinnvolles Verbot von einer überzogenen Beschränkung zu unterscheiden.

Handlung mit der Klausel vergleichen

Dokumentieren Sie Tätigkeit, Zeitpunkt und betroffenen Markt. Prüfen Sie anschließend, welche konkrete Vertragspflicht dadurch verletzt sein soll. Eine ähnliche Unternehmensbezeichnung oder ein bloßer Verdacht auf Kundenkontakt beweist für sich genommen noch keinen Verstoß gegen jede vereinbarte Beschränkung.

Schaden und Vertragsstrafe trennen

Ordnen Sie verlorene Aufträge und mögliche Ursachen nachvollziehbar zu. Eine Vertragsstrafe folgt ihren eigenen vereinbarten Voraussetzungen; Schadensersatz benötigt eine tragfähige Grundlage. Vor einer Forderung sollten deshalb die Wirksamkeit der Klausel und die tatsächlichen Belege gemeinsam geprüft werden.

Rechtsgrundlagen: § 1 GWB – Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen; § 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft. Ergänzend: § 280 BGB – Schadensersatz; Europäische Kommission – Nebenabreden, 2005/C 56/03.

Weitere Erläuterungen: Wettbewerbsverbot beim Unternehmenskauf im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.