Wettbewerbsverbot beim Verkauf: Wie weit darf es reichen?

Ein Wettbewerbsverbot soll den erworbenen Unternehmenswert schützen. Eine möglichst weite Formulierung macht die Klausel jedoch nicht automatisch durchsetzbarer.

Tätigkeiten und Gebiet konkret bestimmen

Der sachliche Umfang sollte an die bisherigen Produkte oder Dienstleistungen des übertragenen Unternehmens anknüpfen. Neue, bisher nicht betriebene Geschäftsfelder des Käufers rechtfertigen grundsätzlich keinen umfassenden Schutz gegenüber dem Verkäufer. Auch das Gebiet muss zum bisherigen Absatzmarkt passen. Ein regional tätiger Betrieb begründet nicht ohne Weiteres ein weltweites Tätigkeitsverbot. Zusätzlich ist zu klären, ob eigene Geschäfte, Mitarbeit bei Wettbewerbern, Beratungsleistungen oder Unternehmensbeteiligungen erfasst werden. Für rein finanzielle Beteiligungen ohne Einfluss können ausdrückliche Ausnahmen sinnvoll sein.

Dauer und persönliche Reichweite

Die notwendige Übergangszeit hängt unter anderem davon ab, ob lediglich Kundenbeziehungen oder zusätzlich besonderes Wissen übertragen werden. Eine pauschale Jahreszahl ersetzt diese Bewertung nicht. Beginn und Ende der Bindung sollten eindeutig geregelt sein, etwa anknüpfend an den Vollzug der Transaktion. Ebenso muss feststehen, wer verpflichtet wird. Eine Klausel bindet nicht automatisch sämtliche Angehörigen oder verbundenen Gesellschaften. Soll der Verkäufer weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein, können für ein nachvertragliches arbeitsrechtliches Wettbewerbsverbot zusätzlich §§ 74 ff. HGB maßgeblich werden.

Geplante Tätigkeiten offen ansprechen

Legen Sie vor Vertragsschluss dar, ob der Verkäufer weiter beraten, investieren oder in einem anderen Bereich tätig sein möchte. Prüfen Sie diese Vorhaben anhand der übertragenen Geschäftstätigkeit. Konkrete Ausnahmen können spätere Streitigkeiten über unbestimmte Sammelbegriffe vermeiden.

Beginn und Ende eindeutig festlegen

Stimmen Sie die Bindung auf Unterzeichnung, Vollzug und eine mögliche weitere Mitarbeit ab. Unterschiedliche Vertragsverhältnisse können verschiedene Anforderungen auslösen. Deshalb sollte ein Wettbewerbsverbot aus dem Kaufvertrag nicht ungeprüft als Regelung für ein späteres Arbeitsverhältnis übernommen werden.

Rechtsgrundlagen: § 1 GWB – Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen; § 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft. Ergänzend: Europäische Kommission – Nebenabreden, 2005/C 56/03.

Weitere Erläuterungen: Wettbewerbsverbot beim Unternehmenskauf im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.